Pflichtteil in Polen – zachowek, Berechnung, Schenkungen und Durchsetzung
Stand: 12. August 2026
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Der polnische zachowek wird im Deutschen meist als Pflichtteil bezeichnet. Die Grundidee ist ähnlich: Bestimmte nahe Angehörige sollen auch dann einen Mindestwert erhalten, wenn sie durch Testament oder andere Nachlassgestaltung nicht in entsprechender Höhe am Erbe beteiligt wurden. Rechtlich handelt es sich jedoch grundsätzlich nicht um einen automatischen Miteigentumsanteil am Nachlass, sondern um einen Geldanspruch, dessen Höhe berechnet und gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden muss.
Gerade bei deutsch-polnischen Nachlässen entstehen Missverständnisse, weil deutsche und polnische Begriffe ähnlich klingen, die Berechnung aber nach dem anwendbaren Erbrecht erfolgen muss. Vor einer Forderung sollte daher zunächst geklärt werden, welches Erbrecht gilt, wer tatsächlich pflichtteilsberechtigt ist, welche Schenkungen zu berücksichtigen sind und gegen wen der Anspruch gerichtet werden kann.
Kurzüberblick
- Nach polnischem Recht sind grundsätzlich Abkömmlinge, Ehegatte und Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt, soweit sie bei gesetzlicher Erbfolge berufen wären.
- Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils; bei minderjährigen Abkömmlingen oder dauerhaft arbeitsunfähigen Berechtigten grundsätzlich zwei Drittel.
- Der Anspruch ist regelmäßig auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet, nicht auf Übertragung eines bestimmten Nachlassgegenstands.
- Bei der Berechnung können Schenkungen und Vermächtnisse eine erhebliche Rolle spielen.
- Für Pflichtteilsansprüche gelten fünfjährige Verjährungsfristen, deren Beginn je nach Anspruchsgegner und Konstellation unterschiedlich sein kann.
01. Wer nach polnischem Recht pflichtteilsberechtigt ist
Artikel 991 des polnischen Zivilgesetzbuchs nennt drei Gruppen: Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern des Erblassers. Die bloße Verwandtschaft reicht aber nicht. Die Person muss zu dem Kreis gehören, der bei gesetzlicher Erbfolge konkret zum Nachlass berufen wäre. Eltern sind deshalb beispielsweise nicht automatisch neben vorhandenen Kindern pflichtteilsberechtigt.
Weitere Umstände können den Anspruch ausschließen oder verändern. Wer wirksam auf die Erbschaft verzichtet hat oder wirksam enterbt wurde, wird bei der Berechnung anders behandelt. Auch Erbunwürdigkeit kann eine Rolle spielen. Bei der Enterbung (wydziedziczenie) genügt nicht die bloße Formulierung „mein Kind erhält nichts“. Das polnische Recht verlangt gesetzliche Gründe und deren hinreichende Erkennbarkeit aus dem Testament.
Besonders sorgfältig ist die Situation von Nachkommen einer ausgeschlossenen Person zu prüfen. Das polnische Recht schützt in bestimmten Fällen die Abkömmlinge eines enterbten Abkömmlings. Eine testamentarische Gestaltung, die nur die erste Generation betrachtet, kann deshalb unerwartete Pflichtteilsfolgen haben.
02. Höhe des Pflichtteils
Ausgangspunkt ist der gesetzliche Erbteil, den die berechtigte Person ohne abweichende Nachlassgestaltung erhalten hätte. Davon beträgt der Pflichtteil grundsätzlich die Hälfte. Ist ein berechtigter Abkömmling minderjährig oder ist der Berechtigte dauerhaft arbeitsunfähig, beträgt der Pflichtteil grundsätzlich zwei Drittel des gesetzlichen Erbteils.
Ein einfaches Beispiel: Würden zwei Kinder bei gesetzlicher Erbfolge je die Hälfte erhalten, beträgt der Pflichtteil eines volljährigen, nicht dauerhaft arbeitsunfähigen Kindes grundsätzlich ein Viertel des für die Pflichtteilsberechnung maßgeblichen Werts. Das ist nur die Quote. Erst danach muss der Berechnungswert des Nachlasses bestimmt werden.
Bereits erhaltene Vorteile können angerechnet werden. Deshalb ist es falsch, lediglich den heutigen Verkehrswert einer Immobilie mit einer Quote zu multiplizieren. Eine korrekte Berechnung verlangt eine Übersicht über Nachlassaktiva, relevante Schulden, Schenkungen, Vermächtnisse und andere gesetzlich zu berücksichtigende Zuwendungen.
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Bei grenzüberschreitenden oder zeitkritischen Fällen hilft eine frühe Prüfung, Fristen, Zuständigkeit, Beweislage und die nächsten Verfahrensschritte zu ordnen.
03. Welche Schenkungen berücksichtigt werden
Schenkungen sind häufig der wirtschaftlich wichtigste Streitpunkt. Das polnische Recht ordnet an, dass bestimmte Schenkungen des Erblassers dem Nachlass für die Pflichtteilsberechnung rechnerisch hinzugerechnet werden. Die bekannte „Zehn-Jahres-Regel“ wird oft zu pauschal verstanden. Nach Artikel 994 werden Schenkungen, die mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall an Personen gemacht wurden, die weder Erben noch Pflichtteilsberechtigte sind, grundsätzlich nicht hinzugerechnet. Daraus folgt aber nicht, dass jede ältere Schenkung automatisch irrelevant ist.
Gerade Zuwendungen an spätere Erben oder Pflichtteilsberechtigte können auch nach längerer Zeit weiterhin Bedeutung haben. Zusätzlich bestehen Sonderregeln etwa für übliche kleinere Gelegenheitsgeschenke, Zuwendungen vor Geburt von Abkömmlingen oder vor Eheschließung.
Bei Immobilien sollte deshalb die gesamte Übertragungshistorie geprüft werden: Wann wurde übertragen? An wen? War es wirklich eine Schenkung oder beispielsweise ein Vertrag über lebenslange Versorgung? Welche Gegenleistungen wurden vereinbart? Die zivilrechtliche Qualifikation des Vertrags kann entscheidend sein.
04. Gegen wen sich der Anspruch richtet
Primärer Anspruchsgegner ist regelmäßig der Erbe, soweit der Berechtigte seinen Pflichtteil nicht bereits durch Erbteil, Vermächtnis, Schenkung oder andere gesetzlich berücksichtigte Leistungen erhalten hat. Reicht die Haftung des Erben nicht aus, können unter gesetzlichen Voraussetzungen weitere Personen in Anspruch genommen werden, insbesondere Empfänger bestimmter Vindikationsvermächtnisse oder Schenkungen.
Die Reihenfolge ist wichtig. Ein Anspruch gegen den Empfänger einer Schenkung sollte nicht isoliert geprüft werden, ohne zunächst festzustellen, was vom Erben verlangt werden kann. Außerdem enthält das Gesetz Haftungsbegrenzungen, insbesondere wenn die in Anspruch genommene Person selbst pflichtteilsberechtigt ist.
Bei mehreren Erben oder mehreren Schenkungen kann die Anspruchsstruktur komplex werden. Vor einer Klage sollte deshalb nicht nur die Höhe des Gesamtpflichtteils, sondern auch die konkrete Haftung jedes möglichen Anspruchsgegners berechnet werden.
05. Verjährung und Fristen
Pflichtteilsansprüche sollten nicht aufgeschoben werden. Artikel 1007 des polnischen Zivilgesetzbuchs sieht grundsätzlich eine fünfjährige Verjährung vor. Für den Anspruch gegen den Erben läuft die Frist grundsätzlich ab der Verkündung des Testaments. Für bestimmte Ergänzungsansprüche gegen Empfänger von Schenkungen oder Vindikationsvermächtnissen knüpft die fünfjährige Frist dagegen an den Erbfall an.
Diese Unterschiede sind praktisch wichtig. Das Datum des Todes, die spätere Testamentseröffnung und die Identität des Anspruchsgegners dürfen nicht vermischt werden. Bei grenzüberschreitenden Nachlässen kommt hinzu, dass Dokumente aus mehreren Staaten beschafft werden müssen und die Frage des anwendbaren Rechts Zeit beanspruchen kann.
Eine außergerichtliche Aufforderung führt nicht in jeder Konstellation automatisch zu der gewünschten verjährungsrechtlichen Sicherung. Wer sich dem Fristende nähert, sollte deshalb konkret prüfen, welche verfahrensrechtliche Handlung notwendig ist.
06. Stundung, Raten und ausnahmsweise Herabsetzung
Seit einer Reform enthält das polnische Recht ausdrücklich flexible Instrumente für den zur Zahlung Verpflichteten. Nach Artikel 997¹ kann er unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Lage beider Seiten eine Stundung, Ratenzahlung und in Ausnahmefällen sogar eine Herabsetzung des Pflichtteils verlangen.
Bei einer Ratenzahlung sollen die Zahlungsfristen grundsätzlich insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Gericht den Zeitraum unter gesetzlichen Voraussetzungen verlängern; der geänderte Gesamtzeitraum darf zehn Jahre nicht überschreiten.
Diese Regel ist besonders relevant, wenn der wesentliche Nachlasswert in einer Immobilie oder einem Unternehmen gebunden ist. Der Erbe muss nicht automatisch davon ausgehen, dass jede berechtigte Forderung sofort in voller Höhe liquide verfügbar sein muss. Umgekehrt ist die Stundung kein Automatismus; sie muss anhand der konkreten Vermögens- und Lebenssituation begründet werden.
07. Bewertung des Nachlasses und Beweise
Pflichtteilsprozesse sind häufig Bewertungsprozesse. Immobilien, Unternehmensanteile, wertvolle bewegliche Gegenstände oder frühere Schenkungen müssen beziffert werden. In streitigen Verfahren kann ein gerichtlicher Sachverständiger erforderlich sein. Parteien sollten deshalb vorhandene Kaufverträge, Gutachten, Grundbuchunterlagen, Gesellschaftsunterlagen und Nachweise über Belastungen früh sammeln.
Auch Nachlassschulden sind zu prüfen. Nicht jede behauptete Verbindlichkeit mindert den Berechnungswert in gleicher Weise. Ebenso sollten Zahlungen, die der Berechtigte bereits vom Erblasser erhalten hat, dokumentiert werden, wenn ihre Anrechnung in Betracht kommt.
Bei ausländischen Vermögenswerten entstehen zusätzliche Beweisfragen: fremdsprachige Registerauszüge, Wechselkurse, ausländische Bewertungen und gegebenenfalls europäische oder internationale Erbnachweise. Eine klare Vermögensliste erleichtert die rechtliche Analyse erheblich.
08. Deutsch-polnische Nachlässe
Bei einem Erbfall mit Bezug zu Deutschland und Polen muss vor der materiellen Pflichtteilsberechnung das anwendbare Erbrecht bestimmt werden. In vielen grenzüberschreitenden Fällen ist die EU-Erbrechtsverordnung relevant. Der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers und eine mögliche Rechtswahl können deshalb entscheidend sein.
Ein in Polen gelegenes Grundstück bedeutet nicht automatisch, dass auf den gesamten Nachlass polnisches Erbrecht anwendbar ist. Ebenso führt die polnische Staatsangehörigkeit nicht in jedem Fall automatisch zur Anwendung polnischen Rechts. Die Kollisionsfrage muss vor der Berechnung beantwortet werden.
Wenn polnisches Recht anwendbar ist, sollte der Begriff zachowek nicht mechanisch mit allen Einzelheiten des deutschen Pflichtteilsrechts gleichgesetzt werden. Die deutsche Bezeichnung ist für die Orientierung hilfreich; Anspruchsvoraussetzungen, Berechnung und Haftungsreihenfolge richten sich jedoch nach polnischem Recht.
09. Typische Fehler
Ein häufiger Fehler ist die Annahme, der Pflichtteil bedeute automatisch einen Anteil an einer geerbten Immobilie. Ein weiterer ist die pauschale Behauptung, Schenkungen seien nach zehn Jahren immer „verjährt“. Ebenso problematisch ist es, den Pflichtteil nur anhand des Testamentes zu berechnen und frühere Vermögensübertragungen zu ignorieren.
Auf der Seite des Erben wird häufig vorschnell die gesamte Forderung bestritten, obwohl nur einzelne Bewertungspositionen streitig sind. Eine strukturierte Antwort sollte Quote, Berechnungsbasis, Schenkungen, Anrechnungen und Zahlungsmodalitäten getrennt behandeln.
Für eine erste Prüfung sind Sterbeurkunde, Testament, Nachlassbeschluss oder Erbnachweis, Familienverhältnisse, Vermögensliste und bekannte Schenkungsverträge besonders wichtig.
10. Praktische Berechnung Schritt für Schritt
Für eine erste Pflichtteilsberechnung empfiehlt sich ein festes Schema. Zuerst wird der Kreis der gesetzlichen Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls bestimmt. Danach wird für die betreffende Person die gesetzliche Quote berechnet und daraus die Pflichtteilsquote – grundsätzlich ein Halb, bei den gesetzlich besonders geschützten Berechtigten zwei Drittel – abgeleitet.
Im nächsten Schritt wird der Berechnungsnachlass aufgebaut. Dazu gehören vorhandene Vermögenswerte und berücksichtigungsfähige Nachlassverbindlichkeiten. Anschließend werden gesetzlich hinzuzurechnende Schenkungen und andere Zuwendungen untersucht. Wichtig ist, nicht pauschal jede frühere Übertragung einzubeziehen oder auszuschließen. Empfänger, Zeitpunkt und Vertragsart entscheiden über die rechtliche Behandlung.
Erst auf diesen Berechnungswert wird die Pflichtteilsquote angewandt. Danach ist zu prüfen, was der Berechtigte bereits erhalten hat und anzurechnen ist. Das Ergebnis ist der mögliche Ergänzungsbetrag. Anschließend folgt eine zweite Ebene: Wer haftet für diesen Betrag tatsächlich und in welcher Reihenfolge? Diese Frage kann bei unzureichendem Nachlass oder größeren früheren Schenkungen wichtiger sein als die mathematische Gesamtforderung.
Bei einer außergerichtlichen Aufforderung sollte die Berechnung offen gelegt werden, soweit die Daten bekannt sind. Eine Forderung ohne nachvollziehbare Quote und Vermögensbasis provoziert häufig nur eine vollständige Zurückweisung. Umgekehrt kann ein Erbe Auskunfts- und Bewertungsfragen nicht dadurch erledigen, dass er einen beliebigen Pauschalbetrag anbietet. Gerade bei Immobilien oder Unternehmen kann eine professionelle Bewertung der zentrale Streitpunkt des gesamten Verfahrens sein.
11. Außergerichtliche Lösung oder Klage
Viele Pflichtteilsstreitigkeiten eignen sich für eine außergerichtliche Lösung, wenn die Parteien über Familienbeziehungen hinaus vor allem über Bewertung und Zahlungszeitpunkt streiten. Voraussetzung ist Transparenz über die Berechnungsgrundlagen. Eine Einigung über einen Pauschalbetrag ist sinnvoller, wenn beide Seiten zumindest ungefähr wissen, welche gesetzliche Forderung im Raum steht.
Eine Klage wird häufiger notwendig, wenn Vermögenswerte verschwiegen werden, Schenkungen bestritten sind, eine Enterbung zu prüfen ist oder die Parteien bei der Immobilien- beziehungsweise Unternehmensbewertung weit auseinanderliegen. Im Prozess kann das Gericht Beweise erheben und Sachverständige bestellen, was jedoch Zeit und Kosten verursacht.
Bei einer Vergleichslösung kann außerdem die neue gesetzliche Möglichkeit von Stundung oder Ratenzahlung praktisch vorweggenommen werden. Statt über die gesamte Berechtigung zu streiten, können Parteien etwa einen anerkannten Betrag mit gesicherter Ratenzahlung vereinbaren. Bei grenzüberschreitenden Parteien sollte zusätzlich geregelt werden, in welcher Währung gezahlt wird und wie eine Vereinbarung gegebenenfalls vollstreckt werden kann.
12. Bewertung von Immobilien, Unternehmen und Schenkungen
In Pflichtteilsfällen entsteht der eigentliche Streit häufig nicht über die Quote, sondern über den Wert des Nachlasses. Bei Immobilien, Gesellschaftsanteilen oder Unternehmen kann eine belastbare Bewertung erforderlich sein. Auch frühere Schenkungen können für die Berechnung relevant werden. Dann genügt es nicht, nur den heutigen Kontostand des Nachlasses zu betrachten. Für Verhandlungen sollte deshalb getrennt dokumentiert werden, welche Vermögenswerte am Todestag vorhanden waren, welche Verbindlichkeiten abzuziehen sind und welche früheren Zuwendungen nach den gesetzlichen Regeln einzubeziehen sein können. Erst auf dieser Grundlage lässt sich die Pflichtteilsforderung seriös beziffern.
Häufig gestellte Fragen
Ist der polnische Pflichtteil ein Anteil an einer Immobilie?
Grundsätzlich nein. Der zachowek ist typischerweise ein Geldanspruch. Die Immobilie kann für die Berechnung des Nachlasswerts entscheidend sein, der Berechtigte wird dadurch aber nicht automatisch Miteigentümer.
Wie hoch ist der Pflichtteil in Polen?
Grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei einem minderjährigen Abkömmling oder einem dauerhaft arbeitsunfähigen Berechtigten beträgt er grundsätzlich zwei Drittel des gesetzlichen Erbteils.
Sind Schenkungen nach zehn Jahren immer irrelevant?
Nein. Die Zehn-Jahres-Regel betrifft insbesondere ältere Schenkungen an Personen, die weder Erben noch Pflichtteilsberechtigte sind. Schenkungen an Erben oder Pflichtteilsberechtigte können auch nach längerer Zeit Bedeutung haben.
Wie lange kann ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden?
Das polnische Recht sieht grundsätzlich fünfjährige Verjährungsfristen vor. Der Beginn hängt davon ab, ob sich der Anspruch etwa gegen den Erben oder gegen einen Empfänger bestimmter Schenkungen richtet.
Kann ein Erbe Ratenzahlung verlangen?
Unter den Voraussetzungen des Artikels 997¹ kann der Verpflichtete Stundung, Ratenzahlung und in Ausnahmefällen eine Herabsetzung verlangen. Das Gericht berücksichtigt dabei die persönliche und wirtschaftliche Situation beider Seiten.
Dieser Leitfaden enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Zuständigkeit, Fristen, anwendbares Recht und die Erfolgsaussichten müssen im Einzelfall anhand der aktuellen Unterlagen geprüft werden.