BERUFSKODEX DER RECHTSANWÄLTE (radca prawny)
REGELN FÜR DIE AUSÜBUNG DES BERUFS DES RECHTSANWALTS (radca prawny)
Warschau 2023
Marcin Butkiewicz ist ein polnischer Rechtsanwalt (radca prawny) – Angehöriger eines der zwei reglementierten juristischen Berufe in Polen (zu unterscheiden vom polnischen adwokat). Auf dieser Website wird die Berufsbezeichnung zur besseren Verständlichkeit als „Rechtsanwalt“ wiedergegeben. Jeder Rechtsanwalt (radca prawny) ist an einen einheitlichen Berufskodex gebunden, der von der beruflichen Selbstverwaltung, der Nationalen Kammer der Rechtsberater (Krajowa Izba Radców Prawnych, KIRP), beschlossen wurde. Wir veröffentlichen diese deutsche Arbeitsübersetzung, damit internationale Mandanten in ihrer Sprache die Grundsätze der Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Integrität lesen können, die unsere Arbeit bestimmen. Verbindlich ist ausschließlich der polnische Text aus der offiziellen Quelle: Kodeks Etyki Radcy Prawnego (KIRP), konsolidierte Fassung, in Kraft seit dem 1. Januar 2023.
Inoffizielle Arbeitsübersetzung auf Grundlage der englischen Arbeitsübersetzung des polnischen Originals. Bei Abweichungen ist der polnische Originaltext maßgeblich.
Marcin Butkiewicz ist ein polnischer Rechtsanwalt (radca prawny). Nachstehend werden der Berufskodex und die Regeln für die Berufsausübung, die für polnische Rechtsanwälte (radca prawny) verbindlich sind, in inoffizieller Übersetzung wiedergegeben. Bei Abweichungen ist der polnische Originaltext maßgeblich.
HINWEIS ZUR TERMINOLOGIE
Für die Zwecke dieser Übersetzung bezeichnet „Rechtsanwalt (radca prawny)“ einen polnischen radca prawny. „Rechtsanwaltsanwärter (aplikant radcowski)“ bezeichnet einen polnischen aplikant radcowski. „Berufliche Selbstverwaltung“ bezeichnet die gesetzlich eingerichtete Selbstverwaltung der Rechtsanwälte (radca prawny).
VORWORT
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir legen Ihnen eine konsolidierte elektronische Ausgabe der Rechtsakte vor, die für jeden Rechtsanwalt (radca prawny) und jeden Rechtsanwaltsanwärter (aplikant radcowski) von grundlegender Bedeutung sind: den Berufskodex der Rechtsanwälte (radca prawny) und die Regeln für die Ausübung des Berufs. Dies geschieht nicht ohne Grund. Im Jahr 2022 beschloss der Außerordentliche Nationale Kongress der Rechtsanwälte (radca prawny) eine Änderung des Berufskodex; anschließend verabschiedete der Nationalrat der Rechtsanwälte (radca prawny) geänderte Regeln für die Berufsausübung. Die Änderungen, die am 1. Januar 2023 in Kraft traten, sollen dabei helfen, weitere Zweifelsfragen zu lösen, die sich aus der Berufspraxis auf dem heutigen Markt für Rechtsdienstleistungen ergeben.
Die wichtigsten Änderungen des Berufskodex betreffen:
- Informationen über die Berufsausübung und die Mandantengewinnung durch Anpassung der Regeln an das Recht der Europäischen Union. Danach ist jede Form der Werbung zulässig, vorbehaltlich der Grenzen, die sich aus dem Recht, den guten Sitten sowie den grundlegenden Berufswerten und Grundsätzen der Berufsethik ergeben: Unabhängigkeit, Berufsgeheimnis, Vermeidung von Interessenkonflikten, Würde des Berufs, Redlichkeit und berufliche Sorgfalt;
- Regeln der Zusammenarbeit mit Dritten im Zusammenhang mit Informationen über die Berufsausübung und die Mandantengewinnung sowie bei der Durchführung reglementierter und nicht reglementierter juristischer Tätigkeiten, wenn eine solche Zusammenarbeit die rechtmäßige Erbringung von Rechtsdienstleistungen nicht gewährleistet oder Kooperationsmodelle einführt, die Risiken für eine den geltenden Regeln und der Berufsethik entsprechende Berufsausübung schaffen. Hierzu gehört die Wiedereinführung des Verbots, Vergütungen für Rechtsberatung mit Personen zu teilen, die an deren Erbringung nicht mitgewirkt haben, um die Empfänger von Dienstleistungen besser vor unbefugten Eingriffen in den reglementierten Rechtsberufen vorbehaltenen Bereich der Rechtsberatung zu schützen, das öffentliche Interesse einschließlich der Rechtspflege vor übermäßigen und unbegründeten Forderungen zu bewahren und unlautere Marktpraktiken zu verhindern;
- Regeln über verbotene Tätigkeiten, also Tätigkeiten, die grundlegende Werte und Grundsätze der Berufsethik verletzen, durch Änderung der Kriterien für die Beurteilung ihrer Zulässigkeit und Einführung von Regeln für ihre Ausübung, soweit sie zulässig sind, sowie Regeln für Tätigkeiten, die mit Rechtsberatung verbunden werden dürfen, weil sie unmittelbar mit ihr zusammenhängen oder ihr untergeordnet sind;
- Präzisierung des Begriffs des Interessenkonflikts, Einführung verfahrensrechtlicher Regeln für den Umgang mit Interessenkonflikten und Wiedereinführung des Grundsatzes, wonach Interessenkonflikte innerhalb mehrgliedriger Strukturen der Berufsausübung zugerechnet werden;
- Regeln über berufliche Tätigkeiten innerhalb einer Kapitalgruppe im Interesse dieser Kapitalgruppe, einschließlich ihrer Mitglieder;
- Präzisierung der Pflicht, mit dem Mandanten eine unmittelbare Vereinbarung zu schließen, um das Vertrauen im Verhältnis zum Rechtsanwalt (radca prawny) zu stärken und zu verhindern, dass Dritte entgegen dem Recht, den Regeln der Berufsausübung und der Berufsethik in dieses Verhältnis eintreten;
- Änderungen des Maßstabs für kritische Äußerungen oder berufliche Stellungnahmen über andere Rechtsanwälte (radca prawny), unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich garantierten Meinungsfreiheit und der Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf berufliche Kritik.
Von Bedeutung war außerdem die Neuordnung des Regelungsstoffs durch Übertragung solcher Vorschriften aus dem Berufskodex, die technische Fragen betrafen und enger mit den Regeln der Berufsausübung als mit der Berufsethik verbunden waren. Diese Vorschriften wurden daher in die Regeln für die Berufsausübung aufgenommen, die der Nationalrat der Rechtsanwälte (radca prawny) im Dezember 2022 änderte.
Im Nationalrat der Rechtsanwälte (radca prawny) kamen wir zu dem Schluss, dass eine solche Form beider Regelwerke schlicht zweckmäßig und leichter nutzbar ist, da der überwiegende Teil der Arbeit der Rechtsanwälte (radca prawny) vor einem Computerbildschirm erfolgt und unsere Bibliothek zunehmend in Ordnern auf Festplatten statt in Regalen wächst. Wir haben auf eine klare grafische Gestaltung und eine übersichtliche Dateistruktur geachtet. Ich hoffe, dass dies die Lektüre erleichtert und dazu anregt, diese Dokumente bei Bedarf heranzuziehen.
Ethische Regeln bilden das Fundament unseres Berufs und machen ihn zu dem, was er sein soll: einem Beruf öffentlichen Vertrauens, verbunden mit dem großen Privileg, Menschen in Not zu unterstützen, und mit der großen Pflicht, redlich, sorgfältig und engagiert zu handeln. Das Umfeld, in dem wir tätig sind, erleichtert die Erfüllung dieser Pflichten nicht immer, kann aber niemals als Entschuldigung dienen. Der Kodex und die Regeln bestimmen die DNA des Berufs des Rechtsanwalts (radca prawny) und sind zugleich Regelwerke von hoher praktischer Bedeutung. Wir dürfen sie daher nicht als theoretische, in Stein gemeißelte Normen behandeln. Vielmehr sollten wir sie als Leitfaden für den Alltag und die laufende Arbeit verstehen. Dazu möchte ich nachdrücklich ermutigen, denn das Erinnern, Verstehen und Anwenden dieser Regeln gibt uns als Rechtsanwälten (radca prawny) eine Qualitätsgarantie und vermittelt unseren Mandanten Sicherheit und Vertrauen in eine ausgezeichnete Betreuung.
Ich wünsche Ihnen eine stets anregende Lektüre.
Włodzimierz Chróścik
Präsident des Nationalrats der Rechtsanwälte (radca prawny)
BESCHLUSS NR. 124/XI/2022 DES NATIONALRATS DER RECHTSANWÄLTE (radca prawny)
vom 3. Dezember 2022
über die Regeln für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts (radca prawny)
Auf der Grundlage von Artikel 60 Absatz 8 Buchstabe f des Gesetzes vom 6. Juli 1982 über Rechtsanwälte (radca prawny) (Gesetzblatt 2022, Pos. 1166) wird Folgendes beschlossen:
§ 1.
Die Regeln für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts (radca prawny) werden in der im Anhang zu diesem Beschluss festgelegten Fassung angenommen.
§ 2.
Der Beschluss Nr. 94/IX/2015 des Nationalrats der Rechtsanwälte (radca prawny) vom 13. Juni 2015 über die Regeln für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts (radca prawny) wird aufgehoben.
§ 3.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Präsident des Nationalrats der Rechtsanwälte (radca prawny)
(-) Włodzimierz Chróścik
Vizepräsident des Nationalrats der Rechtsanwälte (radca prawny)
(-) Zbigniew Tur
BESCHLUSS NR. 884/XI/2023 DES PRÄSIDIUMS DES NATIONALRATS DER RECHTSANWÄLTE (radca prawny)
vom 7. Februar 2023
über die Veröffentlichung der konsolidierten Fassung des Berufskodex der Rechtsanwälte (radca prawny)
Auf der Grundlage von § 59a der Geschäftsordnung der Selbstverwaltung der Rechtsanwälte (radca prawny) und ihrer Organe, die den Anhang zum Beschluss Nr. 34/VII/2008 des Nationalrats der Rechtsanwälte (radca prawny) vom 26. September 2008 über die Annahme dieser Geschäftsordnung bildet, wird Folgendes beschlossen:
§ 1.
Das Präsidium des Nationalrats der Rechtsanwälte (radca prawny) veröffentlicht im Anhang zu diesem Beschluss die konsolidierte Fassung des Berufskodex der Rechtsanwälte (radca prawny), der den Anhang zum Beschluss Nr. 3/2014 des Außerordentlichen Nationalen Kongresses der Rechtsanwälte (radca prawny) vom 22. November 2014 über den Berufskodex der Rechtsanwälte (radca prawny) bildet, unter Berücksichtigung der Änderungen durch den Beschluss Nr. 1/2022 des Nationalen Kongresses der Rechtsanwälte (radca prawny) vom 8. Juli 2022 zur Änderung des Berufskodex der Rechtsanwälte (radca prawny).
§ 2.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Präsident des Nationalrats der Rechtsanwälte (radca prawny) Sekretärin des Nationalrats der Rechtsanwälte (radca prawny)
(-) Włodzimierz Chróścik (-) Agnieszka Gajewska-Zabój
ANHANG ZUM BESCHLUSS NR. 884/XI/2023 DES PRÄSIDIUMS DES NATIONALRATS DER RECHTSANWÄLTE (radca prawny)
vom 7. Februar 2023
BERUFSKODEX DER RECHTSANWÄLTE (radca prawny) – KONSOLIDIERTE FASSUNG
Ein Rechtsanwalt (radca prawny), der einen Beruf öffentlichen Vertrauens unabhängig und selbstständig ausübt, dient dem Wohl der Personen, deren Rechte und Freiheiten seinem Schutz anvertraut wurden. Der Rechtsanwalt (radca prawny) erfüllt eine gesellschaftliche Aufgabe unter Achtung der Pflichten gegenüber einer demokratischen Gesellschaft, dem Beruf des Rechtsanwalts (radca prawny) und der Rechtspflege. Der durch die Verfassung der Republik Polen geschützte und auf Selbstverwaltung beruhende Beruf des Rechtsanwalts (radca prawny) ist eine der Garantien der Rechtsstaatlichkeit. Er achtet die Ideale und ethischen Pflichten seiner Ausübung und trägt dadurch zur würdevollen und redlichen Erbringung von Rechtsberatung bei.
TEIL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1.
Die Bestimmungen des Berufskodex der Rechtsanwälte (radca prawny), nachstehend „Kodex“ genannt, gelten für Rechtsanwälte (radca prawny) und entsprechend für Rechtsanwaltsanwärter (aplikant radcowski) sowie, soweit dies in besonderen Vorschriften vorgesehen ist, für ausländische Rechtsanwälte, die in der Republik Polen Rechtsberatung in einem Umfang erbringen, der den beruflichen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts (radca prawny) entspricht.
Artikel 2.
1. Ein Rechtsanwalt (radca prawny), der vorübergehend oder dauerhaft im Ausland Rechtsberatung erbringt, hat die Bestimmungen des Kodex und die im Aufnahmestaat geltenden Regeln der Berufsethik zu beachten, sofern das dort geltende Recht nichts anderes bestimmt.
2. Aufgehoben.
Artikel 3.
1. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Kodex begründet die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit.
2. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) oder Rechtsanwaltsanwärter (aplikant radcowski) darf vorbehaltlich Absatz 3 nicht für eine Handlung disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, die vor der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte (radca prawny) beziehungsweise in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter (aplikant radcowski) begangen wurde.
3. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) haftet disziplinarrechtlich auch für eine Handlung, die nach seiner Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter (aplikant radcowski) begangen wurde.
Artikel 4.
Bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten verwendet ein Rechtsanwalt (radca prawny) ausschließlich die Berufsbezeichnung „radca prawny“ (Rechtsanwalt). Das Recht, einen erworbenen akademischen Grad oder Titel zu führen, bleibt unberührt.
Artikel 5.
Soweit der Kodex folgende Begriffe verwendet, bedeutet:
1) „Gesetz über Rechtsanwälte (radca prawny)“ das Gesetz vom 6. Juli 1982 über Rechtsanwälte (radca prawny);
2) aufgehoben;
3) aufgehoben;
4) „Mandant“ jede Person, für die ein Rechtsanwalt (radca prawny) Rechtsberatung erbringt;
5) „Kanzlei“ jede im Gesetz über Rechtsanwälte (radca prawny) vorgesehene organisatorische und rechtliche Form der Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts (radca prawny);
6) „Person, mit der ein Rechtsanwalt (radca prawny) den Beruf nach dem Gesetz gemeinsam ausüben darf“ eine Person, die nach dem Gesetz über Rechtsanwälte (radca prawny) Gesellschafter einer Gesellschaft sein darf, in der ein Rechtsanwalt (radca prawny) seinen Beruf ausübt;
7) „nahestehende Person“ eine in Artikel 115 § 11 des Strafgesetzbuchs bezeichnete Person;
8) aufgehoben;
9) „Einwilligung des Mandanten“ eine Erklärung des Mandanten, mit der er eine bestimmte Handlung oder Unterlassung des Rechtsanwalts (radca prawny) im Rahmen der Rechtsberatung billigt, nachdem er über die Umstände, die das Wesen dieser Handlung oder Unterlassung bilden, deren Folgen, die damit verbundenen Risiken sowie die durch die Einwilligung ermöglichten oder ausgeschlossenen Handlungsalternativen informiert wurde.
TEIL II – GRUNDREGELN DER BERUFSAUSÜBUNG SOWIE ETHISCHE WERTE UND PFLICHTEN DES RECHTSANWALTS (radca prawny)
Artikel 6.
Unter Berücksichtigung des Wortlauts des im Gesetz über Rechtsanwälte (radca prawny) festgelegten Berufseids hat ein Rechtsanwalt (radca prawny) seine beruflichen Tätigkeiten sorgfältig und redlich sowie im Einklang mit dem Recht, den Regeln der Berufsethik und den guten Sitten auszuüben.
Artikel 7.
1. Die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts (radca prawny) gewährleistet den Schutz der bürgerlichen Rechte und Freiheiten, den demokratischen Rechtsstaat und das ordnungsgemäße Funktionieren der Rechtspflege.
2. Bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten soll ein Rechtsanwalt (radca prawny) frei von allen Einflüssen sein, die aus persönlichen Interessen, äußerem Druck oder Eingriffen irgendeiner Seite und aus irgendeinem Grund entstehen. Weisungen, Anregungen oder Vorgaben gleich welcher Person, die die Unabhängigkeit einschränken, dürfen die Haltung des Rechtsanwalts (radca prawny) in einer Sache nicht beeinflussen.
3. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) darf weder die Regeln der Berufsethik verletzen noch seine beruflichen Pflichten unsachgemäß erfüllen, um den Erwartungen eines Mandanten oder Dritter zu entsprechen.
Artikel 8.
Bei der Erbringung von Rechtsberatung handelt ein Rechtsanwalt (radca prawny) loyal und lässt sich zum Schutz der Rechte des Mandanten von dessen Wohl leiten.
Artikel 9.
Die Wahrung des Berufsgeheimnisses ist sowohl Recht als auch Pflicht eines Rechtsanwalts (radca prawny). Sie bildet die Grundlage des Vertrauens des Mandanten und eine Garantie für Rechte und Freiheiten.
Artikel 10.
1. Die Pflicht eines Rechtsanwalts (radca prawny), Interessenkonflikte zu vermeiden, dient der Gewährleistung der Unabhängigkeit, der Wahrung des Berufsgeheimnisses und der Loyalität gegenüber dem Mandanten.
2. Ein Interessenkonflikt liegt in den in den Artikeln 26 bis 30 genannten Fällen vor.
Artikel 11.
1. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) wahrt die Würde des Berufs nicht nur bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten, sondern auch im öffentlichen Wirken und im Privatleben.
2. Insbesondere stellt ein Verhalten, das einen Rechtsanwalt (radca prawny) in der öffentlichen Meinung herabsetzen oder das Vertrauen in den Beruf des Rechtsanwalts (radca prawny) untergraben könnte, eine Beeinträchtigung der Berufswürde dar.
Artikel 12.
1. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) hat berufliche Tätigkeiten gewissenhaft und mit der ihrer beruflichen Natur entsprechenden Sorgfalt auszuüben.
2. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) darf eine Sache nicht übernehmen, wenn ihm die erforderlichen Kenntnisse oder Erfahrungen fehlen. Er darf die Sache jedoch annehmen, wenn die Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt (radca prawny), einem adwokat oder einer anderen Person mit den erforderlichen Kenntnissen oder Erfahrungen gesichert ist, mit der er den Beruf nach dem Gesetz gemeinsam ausüben darf.
3. Bei der Erbringung von Rechtsberatung behandelt ein Rechtsanwalt (radca prawny) alle Mandanten mit Respekt, wahrt Maß und Takt in seinen Äußerungen und übt Zurückhaltung bei der Kundgabe persönlicher Einstellungen gegenüber Parteien und Verfahrensbeteiligten, dem Gericht oder der Behörde, vor der er auftritt.
Artikel 13.
Rechtsanwälte (radca prawny) tragen Verantwortung für die Selbstverwaltung der Rechtsanwälte (radca prawny) und lassen sich in ihren gegenseitigen Beziehungen von den Grundsätzen der Kollegialität leiten.
Artikel 14.
1. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) ist verpflichtet, für seine berufliche Fortentwicklung zu sorgen.
2. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) erfüllt die Pflicht zur beruflichen Fortbildung nach den Regeln, die das zuständige Organ der beruflichen Selbstverwaltung festlegt.
TEIL III – AUSÜBUNG DES BERUFS
Kapitel 1
Berufsgeheimnis
Artikel 15.
1. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) hat alle Informationen über einen Mandanten und dessen Angelegenheiten geheim zu halten, die ihm vom Mandanten mitgeteilt oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Ausübung beruflicher Tätigkeiten bekannt geworden sind, unabhängig von der Quelle der Informationen sowie der Form oder Art ihrer Aufzeichnung (Berufsgeheimnis).
2. Das Berufsgeheimnis umfasst auch alle von einem Rechtsanwalt (radca prawny) erstellten Unterlagen sowie die Korrespondenz zwischen dem Rechtsanwalt (radca prawny), dem Mandanten und den an der Bearbeitung der Sache beteiligten Personen, soweit sie zu Zwecken im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsberatung erstellt wurden.
3. Das Berufsgeheimnis umfasst ferner Informationen, die einem Rechtsanwalt (radca prawny) vor Aufnahme beruflicher Tätigkeiten mitgeteilt wurden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Mitteilung zum Zweck der Rechtsberatung erfolgte und durch die Erwartung gerechtfertigt war, dass der Rechtsanwalt (radca prawny) diese erbringen werde.
Artikel 16.
Die Wahrung des Berufsgeheimnisses umfasst nicht nur das Verbot, die in Artikel 15 genannten Informationen und Unterlagen offenzulegen, sondern auch das Verbot, sie im eigenen Interesse des Rechtsanwalts (radca prawny) oder im Interesse einer anderen Person zu verwenden, sofern das Gesetz oder der Kodex nichts anderes bestimmt.
Artikel 17.
Die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses ist zeitlich unbeschränkt und besteht auch nach Beendigung der Berufsausübung fort.
Artikel 18.
Ein Rechtsanwalt (radca prawny) hat bei einer Durchsuchung, die zur Offenlegung des Berufsgeheimnisses führen könnte, die Teilnahme eines Vertreters der beruflichen Selbstverwaltung zu verlangen.
Artikel 19.
1. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) hat alle gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, um eine gesetzlich vorgesehene Entbindung von der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses zu vermeiden oder zu begrenzen.
2. Wird ein Rechtsanwalt (radca prawny) von der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses entbunden, hat er unverzüglich den Rat der zuständigen Bezirkskammer der Rechtsanwälte (radca prawny) zu unterrichten und alle gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Öffentlichkeit von dem Verfahren oder von einzelnen Handlungen auszuschließen, die Informationen betreffen, welche dem Berufsgeheimnis unterliegen.
Artikel 20.
Ein Rechtsanwalt (radca prawny) darf nicht beantragen, einen Rechtsanwalt (radca prawny) oder eine andere Person, mit der er den Beruf nach dem Gesetz gemeinsam ausüben darf, als Zeugen zu vernehmen, um Umstände festzustellen, die ihrer Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen.
Artikel 21.
Ein Rechtsanwalt (radca prawny) hat, auch gegenüber Gerichten und anderen Behörden, den Verlauf und Inhalt von Verhandlungen zur gütlichen Beilegung einer Sache geheim zu halten, wenn er daran teilgenommen hat. Die Pflicht nach Satz 1 erfasst auch andere Rechtsanwälte (radca prawny), die für denselben Rechtsträger tätig sind, selbst wenn sie nicht an den Verhandlungen teilgenommen haben.
Artikel 22.
Aufgehoben.
Artikel 23.
Ein Rechtsanwalt (radca prawny) hat alle dem Berufsgeheimnis unterliegenden Informationen vor unbefugter Offenlegung zu schützen.
Artikel 24.
Erstattet ein Rechtsanwalt (radca prawny) auf Wunsch des Mandanten bei den zuständigen Behörden Anzeige wegen des Verdachts einer gesetzlich verbotenen Handlung, die im Zusammenhang mit der Rechtsberatung bekannt geworden ist, hat er ausdrücklich anzugeben, dass die Anzeige im Namen und aufgrund der Ermächtigung des Mandanten erfolgt.
Kapitel 2
Verbotene Tätigkeiten und Interessenkonflikte
Artikel 25.
1. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) darf keine Tätigkeit ausüben und sich in keiner Weise an Tätigkeiten beteiligen, die seine Unabhängigkeit beschränken, die Würde des Berufs beeinträchtigen, das Berufsgeheimnis gefährden oder einen Interessenkonflikt verursachen könnten.
2. Vorbehaltlich Absatz 1 darf ein Rechtsanwalt (radca prawny) bei der Berufsausübung Tätigkeiten ausführen, die unmittelbar mit dem Beruf verbunden oder der Erbringung von Rechtsberatung als Hauptleistung untergeordnet sind.
3. Eine Tätigkeit des Rechtsanwalts (radca prawny), insbesondere eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit, die weder in der Erbringung von Rechtsberatung besteht noch unmittelbar mit ihr verbunden ist, darf nur unter Beachtung von Absatz 1 ausgeübt werden und soll von der Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts (radca prawny) klar getrennt sein.
Artikel 25a.
1. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) darf sich ohne Wissen des Mandanten nicht an einer entgeltlichen Rechtsberatung durch Dritte beteiligen oder diese unterstützen, insbesondere nicht als Namensgeber, stiller Teilhaber oder Helfer.
2. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) darf sich in keiner Form, Eigenschaft oder Weise an der Erbringung von Rechtsberatung oder an einer reglementierten juristischen Tätigkeit durch hierzu nicht befugte Rechtsträger beteiligen oder diese unterstützen. Als nicht befugte Rechtsträger gelten Personen oder Einrichtungen, die entgegen den Vorschriften über die Formen der Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts (radca prawny) Rechtsberatung erbringen, insbesondere Kapitalgesellschaften oder andere Personen, die zur Erbringung von Rechtsberatung nicht berechtigt sind.
3. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) darf die Empfänger von Dienstleistungen Dritter, einschließlich nicht befugter Rechtsträger, nicht über deren Charakter oder tatsächliche Herkunft irreführen.
Artikel 26.
1. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) darf keine Rechtsberatung erbringen, wenn die Ausübung beruflicher Tätigkeiten das Berufsgeheimnis verletzen oder ein erhebliches Risiko seiner Verletzung schaffen, seine Unabhängigkeit beschränken oder ein erhebliches Risiko ihrer Beeinträchtigung schaffen würde oder wenn seine Kenntnis der Angelegenheiten eines anderen Mandanten oder von Personen, für die er früher berufliche Tätigkeiten ausgeübt hat, dem Mandanten einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen würde.
2. Aufgehoben.
3. Aufgehoben.
Artikel 26a.
1. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) hat wegen eines Interessenkonflikts oder eines erheblichen Risikos seines Entstehens von beruflichen Tätigkeiten in einer Sache abzusehen, wenn er den Beruf in einer Kanzlei gemeinsam mit anderen Rechtsanwälten (radca prawny) oder Personen ausübt, mit denen der Beruf nach dem Gesetz gemeinsam ausgeübt werden darf, und sich eine dieser Personen in einer Interessenkonfliktsituation befindet.
2. In dem in Absatz 1 genannten Fall darf ein Rechtsanwalt (radca prawny) Rechtsberatung nur mit Einwilligung des Mandanten oder der Person erbringen, für die er früher berufliche Tätigkeiten ausgeübt hat, sofern die in der Kanzlei getroffenen organisatorischen und technischen Vorkehrungen den Schutz des Berufsgeheimnisses gewährleisten und seine Kenntnis der Angelegenheiten eines anderen Mandanten oder von Personen, für die er früher berufliche Tätigkeiten ausgeübt hat, keinen ungerechtfertigten Vorteil verschafft. Diese Möglichkeit ist in den in Artikel 28 Absatz 2 genannten Situationen ausgeschlossen.
Artikel 27.
Ein Rechtsanwalt (radca prawny) darf keine Rechtsberatung erbringen, wenn:
1) er in der Sache als Vertreter einer Behörde, als Inhaber eines öffentlichen Amtes oder als Schiedsrichter, Mediator oder Sachverständiger mitgewirkt hat;
2) er zuvor in der Sache als Zeuge zu deren Umständen ausgesagt hat;
3) eine ihm nahestehende Person oder eine aus irgendeinem Grund von ihm abhängige Person an der Entscheidung der Sache beteiligt war oder ist;
4) die Sache einen Rechtsanwalt (radca prawny), einen adwokat oder eine andere Person betrifft, mit der er den Beruf nach dem Gesetz gemeinsam ausüben darf, sofern diese gleichzeitig berufliche Tätigkeiten für denselben Mandanten ausüben;
5) er mit dem Gegner des Mandanten oder einer Person, die an einem für den Mandanten nachteiligen Ausgang interessiert ist, in engen Beziehungen stand oder steht;
6) eine ihm nahestehende Person Prozessbevollmächtigter der Gegenpartei ist oder dieser Partei in der Sache sonstige Rechtsberatung geleistet hat.
Artikel 28.
1. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) darf in derselben oder einer verbundenen Sache nicht als Verteidiger oder Vertreter von Mandanten auftreten, deren Interessen miteinander in Konflikt stehen.
2. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) darf nicht als Verteidiger oder Vertreter eines Mandanten auftreten, wenn dessen Gegner in irgendeiner Angelegenheit ebenfalls sein Mandant ist.
3. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) darf nicht als Verteidiger oder Vertreter eines Mandanten auftreten, dessen Interessen in derselben oder einer verbundenen Sache mit den Interessen von Personen kollidieren, für die er zuvor berufliche Tätigkeiten ausgeübt hat.
Artikel 29.
1. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) darf nicht beraten:
1) einen Mandanten, dessen Interessen in derselben oder einer verbundenen Sache mit den Interessen eines anderen Mandanten kollidieren;
2) einen Mandanten, dessen Interessen in derselben oder einer verbundenen Sache mit den Interessen einer Person kollidieren, für die der Rechtsanwalt (radca prawny) zuvor berufliche Tätigkeiten ausgeübt hat.
2. Die Beratungsverbote nach Absatz 1 gelten nicht, wenn der Mandant oder die Mandanten sowie die Personen, für die der Rechtsanwalt (radca prawny) zuvor berufliche Tätigkeiten ausgeübt hat, in ein solches Vorgehen eingewilligt haben. Eine solche Einwilligung darf jedoch nicht eingeholt werden, wenn der Rechtsanwalt (radca prawny) für mindestens eine dieser Personen Verteidiger in einem Strafverfahren ist oder war.
3. Aufgehoben.
Artikel 30.
1. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) darf einem Mandanten keine Rechtsberatung erbringen, wenn in einer bestimmten oder verbundenen Sache zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt (radca prawny) oder einer ihm nahestehenden Person ein Interessenkonflikt oder ein erhebliches Risiko eines solchen besteht.
2. Einer Vereinbarung zwischen einem Rechtsanwalt (radca prawny) und einem Mandanten, die weder die Erbringung von Rechtsberatung betrifft noch im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Mandanten geschlossen wird, soll eine Information über ihre wesentlichen Bestandteile vorausgehen, damit der Mandant Gelegenheit hat, den Rat eines anderen Juristen einzuholen.
Artikel 30a.
1. Vor Beginn der Rechtsberatung in einer bestimmten Sache hat ein Rechtsanwalt (radca prawny) zu prüfen, ob ein Interessenkonflikt besteht, und die Beratung abzulehnen, wenn ein solcher festgestellt wird.
2. Wird ein Interessenkonflikt während der Rechtsberatung in einer bestimmten Sache erkennbar, hat der Rechtsanwalt (radca prawny) die Beratung zu beenden, insbesondere durch Kündigung der Vollmacht für alle von dem Konflikt betroffenen Mandanten.
3. Die Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten gilt auch für einen Rechtsanwalt (radca prawny), der eine Untervollmacht annimmt.
Kapitel 3
Informationen über die Berufsausübung und Mandantengewinnung
Artikel 31.
1. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) ist berechtigt, über seine Berufsausübung zu informieren.
2. Informationen über die Berufsausübung sind Mitteilungen, die unmittelbar oder mittelbar der Förderung eines Rechtsanwalts (radca prawny), seines Erscheinungsbildes, seiner Tätigkeit oder seiner Kanzlei dienen, unabhängig von Inhalt, Form oder Kommunikationsmittel. Nicht hierzu gehören einfache und überprüfbare Informationen ohne Werbezweck, die:
1) den unmittelbaren Kontakt mit einem Rechtsanwalt (radca prawny) oder einer Kanzlei ermöglichen, insbesondere ein Internet-Domainname oder eine E-Mail-Adresse;
2) die Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Rechtsanwalts (radca prawny) betreffen und unabhängig, insbesondere ohne Vergütung, erstellt wurden.
3. Als Information über die Berufsausübung gilt auch, wenn ein Rechtsanwalt (radca prawny) in seiner beruflichen Tätigkeit eine von einem externen Rechtsträger stammende Kommunikation verwendet, die jedoch in seinem Namen, zu seinen Gunsten oder in seinem Interesse erfolgt.
4. Informationen über die Berufsausübung sollen eindeutig gekennzeichnet sein. Im Zweifel wird vermutet, dass eine Mitteilung eine Information über die Berufsausübung desjenigen Rechtsanwalts (radca prawny) darstellt, auf den sie sich aus Sicht des Empfängers bezieht oder beziehen kann.
Artikel 32.
1. Informationen über die Berufsausübung sind verboten, wenn sie dem Recht, den guten Sitten oder den Bestimmungen des Kodex widersprechen, insbesondere wenn sie:
1) die Würde des Berufs beeinträchtigen;
2) das Berufsgeheimnis verletzen;
3) nicht der Wahrheit entsprechen oder irreführend sind;
4) sachfremd sind, insbesondere Inhalte oder Verweise enthalten, die keinen Zusammenhang mit der Berufsausübung haben;
5) die Entscheidungsfreiheit des Mandanten beschränken, insbesondere durch:
a) Berufung auf Einfluss oder Beziehungen,
b) Ausnutzung von Leichtgläubigkeit oder einer Zwangslage,
c) Missbrauch von Vertrauen,
d) Ausübung von Druck,
e) Erwecken unbegründeter Erwartungen oder Abgabe unmöglicher, unzuverlässiger Versprechen oder Garantien;
6) aufdringlich sind, insbesondere wenn sie die Privatsphäre verletzen, beharrlich erfolgen, an einem ungeeigneten Ort stattfinden oder die Entscheidung über die Inanspruchnahme von Rechtsberatung beeinflussen können;
7) berufliche Tätigkeiten mit den Tätigkeiten anderer identifizierbarer Personen oder Rechtsträger vergleichen.
2. Informationen über die Berufsausübung, die Listen oder Kennzeichnungen von Mandanten, deren Meinungen, Kommentare, Referenzen oder Empfehlungen enthalten, sind nur mit deren Einwilligung und unter der Voraussetzung zulässig, dass der Kodex nicht verletzt wird. Verboten ist jedoch die Darstellung solcher Informationen über Strafsachen, Steuerstrafsachen, Ordnungswidrigkeitssachen sowie Familien- und Vormundschaftssachen.
3. Werden Informationen über die Berufsausübung:
1) im Zusammenwirken zwischen einem Rechtsanwalt (radca prawny) und Angehörigen eines reglementierten Berufs oder anderen Personen, einschließlich auf Weisung des Rechtsanwalts (radca prawny) und der in Artikel 31 Absatz 3 genannten Personen, oder
2) durch eine andere Person im Namen, zu Gunsten oder im Interesse des Rechtsanwalts (radca prawny), mit dessen Einwilligung oder Wissen, auf seine Initiative oder unter seiner Beteiligung,
bereitgestellt, hat der Rechtsanwalt (radca prawny) sicherzustellen, dass diese Informationen dem Recht, den guten Sitten und dem Kodex entsprechen.
Artikel 33.
1. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) darf Mandanten im Einklang mit dem Recht, den guten Sitten und dem Kodex gewinnen. Die Mandantengewinnung darf die in Artikel 31 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 32 festgelegten Regeln nicht verletzen.
2. Mandantengewinnung ist eine unmittelbare oder mittelbare Tätigkeit mit dem Ziel, den Abschluss oder die Änderung einer Vereinbarung mit einer identifizierbaren oder identifizierten Person oder einem Mandanten herbeizuführen.
3. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) darf Mandanten nicht durch oder mit Unterstützung externer Personen oder Rechtsträger gewinnen, indem er mit ihnen Vergütungen teilt, die von einem auf diese Weise gewonnenen Mandanten stammen, wenn diese Personen oder Rechtsträger nicht an der Rechtsberatung dieses Mandanten mitwirken.
4. In Ausschreibungen oder Wettbewerben darf ein Rechtsanwalt (radca prawny) Informationen über für einen Mandanten geführte Sachen bereitstellen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist und die Mandanten eingewilligt haben.
Artikel 34.
1. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) darf keine Vergütung oder sonstige Leistung dafür annehmen, dass er einen Mandanten an einen anderen Rechtsträger verweist, der Rechtsberatung oder damit verbundene Dienstleistungen erbringt.
2. Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für eine Vergütung oder andere Leistung, die in einem Vertrag über die Übernahme einer Kanzlei oder eines Teils einer Kanzlei, einschließlich des Verkaufs eines Unternehmens oder Unternehmensteils, von einem Rechtsanwalt (radca prawny), einem adwokat oder einer anderen Person, mit der ein Rechtsanwalt (radca prawny) den Beruf nach dem Gesetz gemeinsam ausüben darf, oder von deren Erben vereinbart wurde.
Artikel 35.
1. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) darf berufliche Tätigkeiten auf elektronischem Weg ausüben.
2. Bei der elektronischen Ausübung beruflicher Tätigkeiten:
1) soll ein Rechtsanwalt (radca prawny) jederzeit eindeutig als beruflich tätiger Absender oder Empfänger identifizierbar sein, insbesondere durch E-Mail-Adressen oder andere Kennungen;
2) darf er elektronische Kommunikationsmittel weder anonym noch gegenüber anonymen Mandanten oder anderen Empfängern verwenden.
Kapitel 4
Vergütung des Rechtsanwalts (radca prawny) und Vermögenswerte des Mandanten
Artikel 36.
1. Die Höhe der Vergütung eines Rechtsanwalts (radca prawny) oder die Methode ihrer Bestimmung soll mit dem Mandanten vereinbart werden, bevor der Rechtsanwalt (radca prawny) mit der Erbringung von Rechtsberatung beginnt.
2. Bei der Bestimmung der Vergütung sollen insbesondere der erforderliche Arbeitsaufwand, die notwendigen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und einschlägigen Erfahrungen, die Schwierigkeit und Komplexität der Sache, ihr Präzedenz- oder Ausnahmecharakter, Ort und Zeit der Leistung, sonstige vom Mandanten verlangte besondere Bedingungen, die Bedeutung der Sache für den Mandanten, die mit ihrer Führung verbundene Verantwortung, der Verlust oder die Einschränkung von Möglichkeiten zur Gewinnung oder Ausübung beruflicher Tätigkeiten für andere Mandanten sowie die Art der Beziehung zum Mandanten berücksichtigt werden.
3. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) darf keine Vereinbarung schließen, nach der der Mandant nur bei einem günstigen Ausgang der Sache zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet ist, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Zulässig ist eine vor der endgültigen Entscheidung der Sache geschlossene Vereinbarung über eine zusätzliche Vergütung für einen günstigen Ausgang.
4. Die Vergütung des Rechtsanwalts (radca prawny) umfasst keine Gebühren und Auslagen. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) ist nicht verpflichtet, Gebühren und Auslagen für den Mandanten zu tragen, und haftet nicht für die rechtlichen Folgen ihrer Nichtzahlung.
5. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) darf die Vornahme einer Handlung in einer geführten Sache nicht deshalb aussetzen, weil die vereinbarte Vergütung oder ein Teil davon nicht eingegangen ist. Zahlt der Mandant nicht, darf der Rechtsanwalt (radca prawny) jedoch aus diesem Grund die Vereinbarung und die Vollmacht kündigen.
6. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) darf die Vergütung für Rechtsberatung nicht mit einer Person oder einem Rechtsträger teilen, die beziehungsweise der an ihrer Erbringung nicht beteiligt war. Dieses Verbot gilt nicht für eine Vergütungsteilung im Rahmen gemeinsamer Berufsausübung, einschließlich der Gewinnverteilung in einer Kanzlei, oder der gemeinsamen Erbringung von Rechtsberatung mit einem anderen Rechtsanwalt (radca prawny) oder einer Person, mit der er den Beruf nach dem Gesetz gemeinsam ausüben darf.
Artikel 37.
1. Gelder, Wertpapiere und sonstige Vermögenswerte eines Mandanten, die sich im Besitz eines Rechtsanwalts (radca prawny) befinden, sollen, soweit eine Kontoeinzahlung möglich ist, ordnungsgemäß getrennt und auf einem Konto verwahrt werden, das von den übrigen Konten des Rechtsanwalts (radca prawny) getrennt ist. Dies gilt nicht für Mittel, die dem Rechtsanwalt (radca prawny) zur Deckung von Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit der Sache anvertraut wurden.
2. Aufgehoben.
3. Aufgehoben.
4. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) darf Mittel, die seine Vergütung darstellen, nicht ohne Einwilligung des Mandanten von einem getrennten Konto auf sein eigenes Konto überweisen. Wurde die Vereinbarung über die Rechtsberatung mindestens in dokumentierter Form geschlossen und befindet sich der Mandant mit der Zahlung der fälligen Vergütung des Rechtsanwalts (radca prawny) oder eines Teils davon in Verzug, darf der Rechtsanwalt (radca prawny) seine Forderung gegen den Anspruch des Mandanten auf Auszahlung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel aufrechnen.
5. Aufgehoben.
Kapitel 5
Freiheit des Wortes und der Schrift
Artikel 38.
1. Bei der Ausübung der gesetzlich gewährleisteten Freiheit des Wortes und der Schrift in der Berufspraxis hat ein Rechtsanwalt (radca prawny) Maß und Takt zu wahren.
2. In beruflichen Äußerungen darf ein Rechtsanwalt (radca prawny) nicht mit Straf- oder Disziplinarverfahren drohen.
3. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) darf nicht wissentlich unwahre Informationen äußern, ist jedoch nicht für die Wahrheit der vom Mandanten erhaltenen Informationen verantwortlich.
4. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) ist für Form und Inhalt der von ihm im Zusammenhang mit der erbrachten Rechtsberatung erstellten Schriftsätze und sonstigen Unterlagen verantwortlich.
5. Aufgehoben.
6. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) soll vermeiden, öffentlich eine persönliche Haltung gegenüber dem Mandanten, den ihm nahestehenden Personen und anderen Verfahrensbeteiligten zu zeigen.
7. Eine negative Einstellung des Mandanten zur Gegenpartei darf das Verhalten des Rechtsanwalts (radca prawny) nicht beeinflussen. Der Rechtsanwalt (radca prawny) soll der Gegenpartei taktvoll und vorurteilsfrei begegnen und keine Handlungen vornehmen, die auf eine Eskalation des Konflikts gerichtet sind.
Artikel 39.
Äußert sich ein Rechtsanwalt (radca prawny) öffentlich in beruflichem Zusammenhang zu einer von ihm oder einem anderen Rechtsanwalt (radca prawny) geführten Sache, darf er die Würde des Berufs nicht beeinträchtigen. Er hat das Wohl und die Interessen des Mandanten zu berücksichtigen, Maß, Takt und berufliche Distanz zur Sache zu wahren und Informationen über die berufliche Tätigkeit auf das Notwendige und Relevante zu beschränken.
Kapitel 6
Gemeinsame Berufsausübung
Artikel 40.
Ein Rechtsanwalt (radca prawny), der seinen Beruf in einer Organisationseinheit ausübt, deren interne Vorschriften, Verfahren oder Regeln dem Kodex widersprechen, handelt nach dem Kodex.
Artikel 41.
Ein Rechtsanwalt (radca prawny), der einen anderen Rechtsanwalt (radca prawny) beaufsichtigt, insbesondere indem er ihn beschäftigt, ein Team von Rechtsanwälten (radca prawny) koordiniert oder mit ihm bei der Berufsausübung zusammenarbeitet, darf dessen berufliche Unabhängigkeit nicht durch inhaltliche Eingriffe in seine rechtliche Auffassung oder seine Selbstständigkeit bei der Führung einer Sache vor einem Gericht oder einer anderen entscheidenden Stelle beeinträchtigen.
Kapitel 7
Erbringung von Rechtsberatung für eine juristische Person oder eine andere Organisationseinheit
Artikel 42.
1. Ein Rechtsanwalt (radca prawny), der aufgrund eines Arbeitsvertrags oder eines Vertrags über die dauerhafte Erbringung von Rechtsberatung für einen Mandanten tätig ist, der eine juristische Person ist, darf nicht:
1) die Interessen des Mandanten mit den Interessen seiner Organe, eines einzelnen Organs oder der Mitglieder dieser Organe gleichsetzen;
2) die Interessen des Mandanten mit den Interessen anderer Unternehmen seiner Kapitalgruppe oder mit den Interessen ihrer Organe oder Organmitglieder gleichsetzen;
3) einem Organ dieser juristischen Person die Erteilung von Rechtsauskünften, Rechtsgutachten oder Erläuterungen zum Recht verweigern, sofern die Vereinbarung mit dem Mandanten nichts anderes bestimmt.
2. Die Vereinbarung mit dem Mandanten oder eine gesonderte Erklärung des Mandanten soll die Organe und Personen benennen, die berechtigt sind, die rechtliche Auffassung des Rechtsanwalts (radca prawny) einzuholen und in berufliche Tätigkeiten einzuwilligen.
3. Eine Vereinbarung mit einem Mandanten, der einer Kapitalgruppe angehört, kann vorsehen:
1) eine Pflicht des Rechtsanwalts (radca prawny), berufliche Tätigkeiten für andere Mandanten derselben Gruppe auszuüben, sofern dies die zulässigen Formen der Berufsausübung nicht verletzt, die Unabhängigkeit nicht beschränkt, keine Gefahr für das Berufsgeheimnis oder eines Interessenkonflikts schafft und die Würde des Berufs nicht beeinträchtigt;
2) die Pflicht des Rechtsanwalts (radca prawny), neben dem Interesse des Mandanten auch das Interesse der Kapitalgruppe zu berücksichtigen, der der Mandant angehört.
4. Eine rechtliche Auffassung, die ein Rechtsanwalt (radca prawny) auf Verlangen eines Organs des Mandanten vorlegt, soll er den anderen Organen auf deren Verlangen zugänglich machen, sofern die Vereinbarung mit dem Mandanten nichts anderes bestimmt. Die Vereinbarung kann die Zugänglichmachung einer solchen Auffassung gegenüber Organen oder Personen innerhalb der Kapitalgruppe des Mandanten regeln.
5. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Organen des Mandanten oder deren Mitgliedern darf ein Rechtsanwalt (radca prawny) weder als Schiedsrichter noch als Mitglied eines Organs tätig werden, das den Streit entscheidet. Dies gilt auch für Organe der Kapitalgruppe des Mandanten und deren Mitglieder. Der Rechtsanwalt (radca prawny) soll sich jedoch um die Beilegung der Meinungsverschiedenheit bemühen.
6. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Erbringung von Rechtsberatung an eine Organisationseinheit, die keine juristische Person ist.
TEIL IV – VERHÄLTNIS ZUM MANDANTEN
Artikel 43.
1. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) übt berufliche Tätigkeiten nur auf der Grundlage einer mit dem Mandanten geschlossenen Vereinbarung aus, es sei denn, die Sache wird ihm nach dem Gesetz von einem Gericht oder einer anderen Behörde oder aufgrund einer Vereinbarung mit einem Rechtsträger übertragen, der öffentliche Aufgaben im Bereich unentgeltlicher Rechtsberatung erfüllt, sowie in anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen. Müssen in gesetzlich bestimmten Fällen dringende Handlungen vorgenommen werden, schließt der Rechtsanwalt (radca prawny) unverzüglich eine Vereinbarung mit dem Mandanten.
2. Bei Übernahme der Rechtsberatung vereinbart ein Rechtsanwalt (radca prawny) vor Beginn der beruflichen Tätigkeiten mit dem Mandanten den Umfang der Leistung, die Höhe der Vergütung oder die Methode ihrer Berechnung sowie die Regeln für die Tragung von Gebühren und Auslagen.
3. Auf Verlangen des Mandanten informiert ein Rechtsanwalt (radca prawny) ihn über seine Berufshaftpflichtversicherung für Schäden aus der Berufsausübung und über die Stelle, die Beschwerden über die berufliche Tätigkeit entgegennimmt.
4. Aufgehoben.
Artikel 44.
1. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) informiert den Mandanten in der mit ihm vereinbarten Weise über den Verlauf und das Ergebnis der Sache, insbesondere über die Folgen vorgenommener Verfahrenshandlungen, sofern der Mandant nicht in einen Verzicht auf diese Pflicht einwilligt.
2. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) holt die Einwilligung des Mandanten ein, bevor er eine Sache einer gütlichen Beilegung zuführt oder Verfahrenshandlungen vornimmt, die die Erhebung einer Klage, die Anerkennung eines Anspruchs, den Abschluss eines Vergleichs oder die Rücknahme einer Klage betreffen.
3. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) informiert den Mandanten darüber, dass keine Gründe oder keine Zweckmäßigkeit für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine die Sache in einer Instanz beendende Entscheidung bestehen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Artikel 44a.
Soweit die Art der Sache dies zulässt, informiert ein Rechtsanwalt (radca prawny) den Mandanten über außergerichtliche Möglichkeiten zur Lösung oder Beilegung des Streits, insbesondere durch Mediation und Schiedsverfahren.
Artikel 45.
Das Verhältnis zwischen einem Rechtsanwalt (radca prawny) und einem Mandanten soll auf Vertrauen beruhen. Der Verlust des Vertrauens kann den Rechtsanwalt (radca prawny) zur Kündigung der Vollmacht und der Vereinbarung berechtigen.
Artikel 46.
Nach Beendigung des Rechtsverhältnisses, auf dessen Grundlage ein Rechtsanwalt (radca prawny) eine Sache geführt hat, darf er auf Verlangen des Mandanten die Rückgabe der vom Mandanten erhaltenen Unterlagen und der Schriftsätze in den geführten Sachen nicht verweigern. Er darf die Herausgabe dieser Unterlagen nicht davon abhängig machen, dass der Mandant offene Beträge begleicht.
Artikel 47.
Beendet ein Rechtsanwalt (radca prawny) die Erbringung von Rechtsberatung, hat er dies zu einem Zeitpunkt zu tun, der es dem Mandanten ermöglicht, zum Schutz seiner Interessen Rechtsberatung durch eine andere Person zu erlangen. In diesem Fall nimmt der Rechtsanwalt (radca prawny) dringende Handlungen vor, deren Unterlassung die Interessen des Mandanten irreparabel beeinträchtigen würde.
TEIL V – VERHÄLTNIS ZU GERICHTEN UND BEHÖRDEN
Artikel 48.
Ein Rechtsanwalt (radca prawny) soll darauf achten, dass sein Verhalten das Ansehen des Gerichts, der Behörde oder einer anderen Einrichtung, vor der er auftritt, nicht beeinträchtigt und dass seine Äußerungen die Würde der am Verfahren beteiligten Personen nicht verletzen.
Artikel 49.
Ein Rechtsanwalt (radca prawny) darf gegenüber Beschäftigten der Rechtspflege, Behörden und anderen Einrichtungen, vor denen er auftritt, nicht öffentlich eine persönliche Haltung zeigen.
TEIL VI – BEZIEHUNGEN ZWISCHEN RECHTSANWÄLTEN (radca prawny)
Artikel 50.
1. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) hat den Mitgliedern der beruflichen Selbstverwaltung Loyalität und Kollegialität entgegenzubringen.
2. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) hat Handlungen zu unterlassen, die die Loyalitätspflicht gegenüber einem Rechtsanwalt (radca prawny) verletzen, mit dem er in derselben Kanzlei zusammenarbeitet; dies gilt auch nach Beendigung der Zusammenarbeit.
3. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) darf keine Handlungen vornehmen, die darauf gerichtet sind, einem anderen Rechtsanwalt (radca prawny) die Beschäftigung zu entziehen oder den Verlust eines Mandanten zu verursachen, es sei denn, dies folgt aus gesetzlichen Pflichten oder stellt eine mit dem Kodex vereinbare Form der Mandantengewinnung dar.
Artikel 51.
Ein Rechtsanwalt (radca prawny) darf nicht unter Umgehung des Prozessbevollmächtigten oder Verteidigers der Gegenpartei, der Rechtsanwalt (radca prawny) oder eine Person ist, mit der ein Rechtsanwalt (radca prawny) den Beruf nach dem Gesetz gemeinsam ausüben darf, mit der Gegenpartei seines Mandanten kommunizieren, sofern der Prozessbevollmächtigte oder Verteidiger nicht eingewilligt hat.
Artikel 52.
1. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) darf ein Mitglied der beruflichen Selbstverwaltung auf ein Verhalten hinweisen, das den Regeln der Berufsethik widerspricht.
2. Eine Mitteilung über die Berufsausübung eines anderen Rechtsanwalts (radca prawny) darf ein Rechtsanwalt (radca prawny) nur an das zuständige Organ der beruflichen Selbstverwaltung richten.
3. Bei negativen Äußerungen oder Stellungnahmen gegenüber Dritten über die Berufsausübung eines anderen Rechtsanwalts (radca prawny) hat ein Rechtsanwalt (radca prawny) das öffentliche Interesse und die Würde des Berufs zu berücksichtigen.
4. Ein Rechtsanwalt (radca prawny), der sich über einen anderen Rechtsanwalt (radca prawny) äußert oder dessen Berufsausübung beurteilt, soll nach Möglichkeit die betroffene Person anhören sowie Objektivität und Sachlichkeit wahren.
Artikel 53.
1. Vor Beginn beruflicher Tätigkeiten hat ein Rechtsanwalt (radca prawny) beim Mandanten festzustellen, ob ein anderer Rechtsanwalt (radca prawny) in derselben Sache bereits für ihn tätig ist oder war. Ist ein anderer Rechtsanwalt (radca prawny) tätig, so hat der hinzutretende Rechtsanwalt (radca prawny):
1) diesen über die Übernahme der Rechtsberatung in der Sache zu informieren;
2) mit ihm und dem Mandanten die Regeln der Zusammenarbeit festzulegen, wenn dies durch das Interesse des Mandanten gerechtfertigt ist oder vom Mandanten erwartet wird;
3) Handlungen zu unterlassen, die darauf gerichtet sind, das Vertrauen des Mandanten in diesen Rechtsanwalt (radca prawny) zu untergraben.
2. Aufgehoben.
3. In den in Absatz 1 genannten Fällen hat der bisherige oder frühere Rechtsanwalt (radca prawny), der den Mandanten beraten hat, den hinzutretenden oder die Sache übernehmenden Rechtsanwalt (radca prawny) über die wesentlichen Umstände der Sache zu informieren und dem Mandanten auf dessen Verlangen unverzüglich die mit der Sache verbundenen Unterlagen auszuhändigen.
4. Ein Rechtsanwalt (radca prawny), der einer Sache beitritt oder sie übernimmt, informiert den Mandanten über die Notwendigkeit, mit dem bisherigen oder früheren Rechtsanwalt (radca prawny) abzurechnen.
Artikel 54.
Ist dringende Rechtsberatung erforderlich, hat ein Rechtsanwalt (radca prawny) nach deren Erbringung unverzüglich den bestehenden Prozessbevollmächtigten oder Verteidiger des Mandanten zu benachrichtigen.
Artikel 55.
Ein Rechtsanwalt (radca prawny), der eine Person vertritt, die gegen einen anderen Rechtsanwalt (radca prawny) ein mit dessen Berufsausübung verbundenes Verfahren einleitet, hat den Dekan des Rates der Bezirkskammer der Rechtsanwälte (radca prawny), der dieser Rechtsanwalt (radca prawny) angehört, unverzüglich über die Annahme der Vollmacht zu unterrichten und über den Dekan eine gütliche Beilegung der Sache zu versuchen.
Artikel 56.
Bei einem mit der Berufsausübung verbundenen Streit zwischen Rechtsanwälten (radca prawny) haben diese vor Anrufung des Gerichts nach Benachrichtigung und unter Mitwirkung des Dekans des Rates der Bezirkskammer der Rechtsanwälte (radca prawny), der einer von ihnen angehört, eine gütliche Beilegung zu versuchen. Die Pflicht zur Benachrichtigung des Dekans obliegt dem Rechtsanwalt (radca prawny), der den Streit einleitet.
Artikel 57.
Rechtsanwälte (radca prawny) sollen einander in Angelegenheiten der Berufsausübung Hilfe und Rat gewähren, sofern dies die Interessen des Mandanten nicht beeinträchtigt und die Grenzen kollegialer Unterstützung nicht überschreitet.
Artikel 58.
Ein Rechtsanwalt (radca prawny) hat den Prozessbevollmächtigten oder Verteidiger der Gegenpartei über vorgenommene oder beabsichtigte Verfahrenshandlungen zu unterrichten, die auf eine Vertagung der Verhandlung, eine Aussetzung des Verfahrens oder eine Änderung der Reihenfolge der aufgerufenen Sachen gerichtet sind.
Artikel 59.
Aufgehoben.
TEIL VII – VERHÄLTNIS DES RECHTSANWALTS (radca prawny) ZUR BERUFLICHEN SELBSTVERWALTUNG
Artikel 60.
Die Ausübung des Wahlrechts und die Wahrnehmung von Pflichten in den Organen der beruflichen Selbstverwaltung sind Rechte eines Mitglieds dieser Selbstverwaltung.
Artikel 61.
1. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) hat den Organen der beruflichen Selbstverwaltung Respekt und Loyalität entgegenzubringen.
2. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) hat die Beschlüsse der Organe der beruflichen Selbstverwaltung zu befolgen.
Artikel 62.
1. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) hat mit den Organen der beruflichen Selbstverwaltung in Angelegenheiten ihres Funktionierens und ihrer Aufgaben sowie in Fragen der Berufsausübung und der Einhaltung des Kodex zusammenzuarbeiten.
2. Ein Rechtsanwalt (radca prawny), der vom Dekan, stellvertretenden Dekan, Disziplinarbeauftragten oder dessen Stellvertreter, vom Disziplinargericht oder von Prüfern vorgeladen wird, hat zu dem angegebenen Termin zu erscheinen und im Fall eines Hindernisses sein Fernbleiben zu begründen.
3. Ein Rechtsanwalt (radca prawny), der von den in Absatz 2 genannten Stellen zur Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten aufgefordert wird, die sich aus den gesetzlichen Aufgaben der beruflichen Selbstverwaltung oder aus den Bestimmungen des Kodex ergeben, hat diese Erklärungen innerhalb der angegebenen Frist abzugeben.
Artikel 63.
1. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben als Ausbildungsbetreuer soll ein Rechtsanwalt (radca prawny) die gebotene Sorgfalt darauf verwenden, einen Rechtsanwaltsanwärter (aplikant radcowski) ordnungsgemäß auf den Beruf vorzubereiten, indem er Wissen und Erfahrung vermittelt und dessen ethische Haltung prägt.
2. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) hat gegenüber einem Rechtsanwaltsanwärter (aplikant radcowski) sorgfältig und redlich sowie im Einklang mit dem Recht, den Regeln der Berufsethik und den guten Sitten zu handeln.
Artikel 64.
1. Die Wahrnehmung von Pflichten in der beruflichen Selbstverwaltung umfasst die Mitgliedschaft in Kollegialorganen, die Ausübung von Funktionen in diesen Organen, die Bekleidung von Einzelämtern und die Erfüllung sonstiger von den Organen der beruflichen Selbstverwaltung übertragener Aufgaben.
2. Bei der Wahrnehmung von Pflichten in der beruflichen Selbstverwaltung lässt sich ein Rechtsanwalt (radca prawny) von deren Aufgaben und vom öffentlichen Interesse leiten.
3. Ein Rechtsanwalt (radca prawny), der Pflichten in der beruflichen Selbstverwaltung wahrnimmt, erfüllt sie sorgfältig und mit größter Sorgfalt; insbesondere:
1) darf er die Wahrnehmung dieser Pflichten nicht zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil ihm nahestehender Personen nutzen;
2) soll er alle Mitglieder der beruflichen Selbstverwaltung gleich behandeln;
3) soll er den Mitgliedern der beruflichen Selbstverwaltung im Rahmen der Aufgaben und Möglichkeiten mit Informationen, Hilfe und Rat dienen.
4. Ein Rechtsanwalt (radca prawny), der von Pflichten in der beruflichen Selbstverwaltung zurücktritt, hat die Gründe für den Rücktritt anzugeben.
5. Ein Rechtsanwalt (radca prawny), gegen den rechtskräftig die Strafe der Aussetzung des Rechts zur Berufsausübung verhängt wurde, soll von der Wahrnehmung von Pflichten in der beruflichen Selbstverwaltung absehen.
Artikel 65.
Ein Rechtsanwalt (radca prawny), der bei der Wahrnehmung von Pflichten in der beruflichen Selbstverwaltung Informationen erlangt hat, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder die persönlichen Angelegenheiten eines anderen Rechtsanwalts (radca prawny) betreffen, darf sie nur in dem gesetzlich zulässigen Umfang oder zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben verwenden.
Artikel 66.
Ein Rechtsanwalt (radca prawny) hat Beiträge und Gebühren, Geldstrafen, Kosten von Disziplinarverfahren und sonstige der beruflichen Selbstverwaltung geschuldete Beträge fristgerecht zu zahlen.
BESCHLUSS NR. 124/XI/2022 DES NATIONALRATS DER RECHTSANWÄLTE (radca prawny)
vom 3. Dezember 2022
über die Regeln für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts (radca prawny)
Auf der Grundlage von Artikel 60 Absatz 8 Buchstabe f des Gesetzes vom 6. Juli 1982 über Rechtsanwälte (radca prawny) (Gesetzblatt 2022, Pos. 1166) wird Folgendes beschlossen:
§ 1.
Die Regeln für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts (radca prawny) werden in der im Anhang zu diesem Beschluss festgelegten Fassung angenommen.
§ 2.
Der Beschluss Nr. 94/IX/2015 des Nationalrats der Rechtsanwälte (radca prawny) vom 13. Juni 2015 über die Regeln für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts (radca prawny) wird aufgehoben.
§ 3.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Präsident des Nationalrats der Rechtsanwälte (radca prawny)
(-) Włodzimierz Chróścik
Vizepräsident des Nationalrats der Rechtsanwälte (radca prawny)
(-) Zbigniew Tur
ANHANG ZUM BESCHLUSS NR. 124/XI/2022 DES NATIONALRATS DER RECHTSANWÄLTE (radca prawny)
vom 3. Dezember 2022
REGELN FÜR DIE AUSÜBUNG DES BERUFS DES RECHTSANWALTS (radca prawny)
TEIL I – EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
§ 1.
1. Die Regeln für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts (radca prawny), nachstehend „Regeln“ genannt, legen die besonderen Regeln für die Ausübung dieses Berufs fest.
2. Die Bestimmungen der Regeln gelten entsprechend für einen Rechtsanwalt (radca prawny), der den Beruf vorübergehend oder dauerhaft im Ausland ausübt, unbeschadet der am Ort der Berufsausübung geltenden Regeln.
3. Die Bestimmungen der Regeln gelten entsprechend für Rechtsanwaltsanwärter (aplikant radcowski) und ausländische Rechtsanwälte.
§ 2.
Soweit die Regeln folgende Begriffe verwenden, bedeutet:
1) „Gesetz über Rechtsanwälte (radca prawny)“ das Gesetz vom 6. Juli 1982 über Rechtsanwälte (radca prawny) (Gesetzblatt 2022, Pos. 1166);
2) „Kodex“ den Berufskodex der Rechtsanwälte (radca prawny), der den Anhang zum Beschluss Nr. 3/2014 des Außerordentlichen Nationalen Kongresses der Rechtsanwälte (radca prawny) vom 22. November 2014 über den Berufskodex der Rechtsanwälte (radca prawny) bildet;
3) „ausländischer Rechtsanwalt“ einen ausländischen Rechtsanwalt im Sinne des Gesetzes vom 5. Juli 2002 über die Erbringung von Rechtsberatung in der Republik Polen durch ausländische Rechtsanwälte (Gesetzblatt 2020, Pos. 823);
4) „Mandant“ jede Person, für die ein Rechtsanwalt (radca prawny) Rechtsberatung erbringt;
5) „Kanzlei“ jede im Gesetz über Rechtsanwälte (radca prawny) vorgesehene organisatorische und rechtliche Form der Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts (radca prawny);
6) „Einzelkanzlei eines Rechtsanwalts (radca prawny)“ eine Form der Berufsausübung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch einen Rechtsanwalt (radca prawny), der ein Einzelunternehmen führt;
7) „Gesellschaft“ eine im Gesetz über Rechtsanwälte (radca prawny) vorgesehene zulässige Gesellschaftsform der Berufsausübung;
8) „Bürogemeinschaft“ die Nutzung gemeinsamer Räume und Ausstattung zur Berufsausübung durch einen Rechtsanwalt (radca prawny), der auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags oder in einer Einzelkanzlei tätig ist, gemeinsam mit einem anderen Rechtsanwalt (radca prawny) oder einer Person, mit der er den Beruf gemeinsam ausüben darf, ohne eine Gesellschaft zu gründen;
9) „Kanzleiräume“ Räume, die für die regelmäßige Betreuung von Mandanten durch eine Einzelkanzlei eines Rechtsanwalts (radca prawny), eine Gesellschaft oder im Rahmen einer Bürogemeinschaft bestimmt sind;
10) „Rechtsanwalt (radca prawny), der innerhalb einer Gesellschaft Rechtsberatung erbringt“ einen Rechtsanwalt (radca prawny), der Gesellschafter der Gesellschaft ist oder von ihr aufgrund eines Arbeitsvertrags oder eines zivilrechtlichen Vertrags beschäftigt wird;
11) „Person, mit der ein Rechtsanwalt (radca prawny) den Beruf gemeinsam ausüben darf“ eine Person, die nach dem Gesetz über Rechtsanwälte (radca prawny) Gesellschafter einer Gesellschaft sein darf, in der der Rechtsanwalt (radca prawny) seinen Beruf ausübt;
12) „Vertreter von Amts wegen“ den in Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzes über Rechtsanwälte (radca prawny) genannten ersatzweise bestellten Rechtsanwalt (radca prawny);
13) „Erbringung unentgeltlicher Rechtsberatung“ die Erbringung unentgeltlicher Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt (radca prawny) im Sinne des Gesetzes vom 5. August 2016 über unentgeltliche Rechtsberatung, unentgeltliche Bürgerberatung und Rechtsbildung (Gesetzblatt 2021, Pos. 945).
TEIL II – BESONDERE REGELN ÜBER DAS BERUFSGEHEIMNIS UND INTERESSENKONFLIKTE
Kapitel 1
Berufsgeheimnis
§ 3.
Ein Rechtsanwalt (radca prawny) schützt Informationen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, in einer Weise, die der Art, dem Typ und dem Umfang seiner Tätigkeit, dem Umfeld, der Art der geheimhaltungsbedürftigen Informationen und dem Risiko ihrer Offenlegung (Risikofaktoren) angemessen ist.
§ 4.
1. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) soll angemessene Bedingungen für die Aufbewahrung von Unterlagen gewährleisten, die dem Berufsgeheimnis unterliegende Informationen enthalten.
2. Unterlagen, die dem Berufsgeheimnis unterliegende Informationen enthalten, sind so aufzubewahren, dass sie vor Verlust, Zerstörung, Verfälschung, Veränderung oder Abhandenkommen geschützt sind. Elektronisch gespeicherte Unterlagen sollen einer angemessenen Zugangskontrolle und einem Schutz des Systems vor Störungen, unbefugtem Zugriff oder Datenverlust unterliegen. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) soll den Zugang mitwirkender Personen zu diesen Unterlagen kontrollieren.
3. Der Umgang mit Unterlagen im Zusammenhang mit der Rechtsberatung nach deren Beendigung soll mit dem Mandanten vereinbart werden; der Rechtsanwalt (radca prawny) darf jedoch Kopien zurückbehalten. Die Aufbewahrungsfrist darf nicht kürzer sein als die Verjährungsfristen möglicher zivilrechtlicher Ansprüche aus der Haftung des Rechtsanwalts (radca prawny) für die Rechtsberatung, die Verjährungsfrist der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und die in Artikel 70 des Gesetzes über Rechtsanwälte (radca prawny) genannte Verjährungsfrist der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Für Unterlagen, die Archivgut des nationalen Archivbestands sind, gelten besondere Vorschriften.
§ 5.
Der Zugang zu Informationen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, soll auf Personen beschränkt werden, die Rechtsberatung erbringen oder mit dem Rechtsanwalt (radca prawny) bei deren Erbringung zusammenarbeiten. Bevor ein Rechtsanwalt (radca prawny) mitwirkenden Personen die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rechtsberatung gestattet, soll er von ihnen eine schriftliche oder in einem besonderen Fall dokumentierte Verpflichtung zur Geheimhaltung aller Informationen einholen, die ihnen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten bekannt werden, sofern ihnen nicht bereits kraft Gesetzes eine dem Berufsgeheimnis des Rechtsanwalts (radca prawny) entsprechende Geheimhaltungspflicht obliegt. Die Verpflichtung kann nach dem den Regeln beigefügten Muster abgegeben werden.
Kapitel 2
Interessenkonflikt
§ 6.
1. Ein Rechtsanwalt (radca prawny), der den Beruf außerhalb eines Arbeitsverhältnisses ausübt, führt zur Prüfung von Interessenkonflikten ein Mandantenregister.
2. Übt ein Rechtsanwalt (radca prawny) den Beruf gemeinsam mit anderen Personen aus, kann ein gemeinsames Mandantenregister geführt werden. Das Register ist allen gemeinsam den Beruf ausübenden Personen zugänglich.
§ 7.
1. Beabsichtigt ein Rechtsanwalt (radca prawny), einen Interessenkonflikt mithilfe der in Artikel 26a Absatz 2 des Kodex genannten technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu handhaben, hat er schriftlich eine Richtlinie über Informationsbarrieren auszuarbeiten und anzunehmen, die mindestens die folgenden Regeln enthält und sie an Art und Bedingungen der erbrachten Rechtsberatung anpasst:
1) Prüfung, ob der Rechtsanwalt (radca prawny) vor Beginn der Rechtsberatung für einen von einem Interessenkonflikt betroffenen Mandanten Zugang zu Informationen hatte, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder diesem Mandanten gegenüber einem anderen von dem Konflikt betroffenen Rechtsträger einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen;
2) Sicherstellung, dass der Rechtsanwalt (radca prawny) während der Rechtsberatung für einen von einem Interessenkonflikt betroffenen Mandanten keinen Zugang zu den in Nummer 1 genannten Informationen hat;
3) Sicherstellung, dass der Rechtsanwalt (radca prawny) während der Rechtsberatung für einen von einem Interessenkonflikt betroffenen Mandanten in diesen Angelegenheiten keinen Kontakt zu Beschäftigten oder mit der Kanzlei zusammenarbeitenden Personen hat, die die in Nummer 1 genannten Informationen kennengelernt haben oder Zugang zu ihnen besitzen;
4) Sicherstellung, dass der Rechtsanwalt (radca prawny) während der Rechtsberatung für einen von einem Interessenkonflikt betroffenen Mandanten keine Hilfe von Personen nutzt und nicht mit Personen zusammenarbeitet, die die in Nummer 1 genannten Informationen kennengelernt haben oder Zugang zu ihnen besitzen.
2. Die in Absatz 1 genannten Regeln können insbesondere umgesetzt werden durch:
1) Verhinderung des Zugangs des Rechtsanwalts (radca prawny) zu Unterlagen, die die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Informationen enthalten;
2) Beschränkung des Zugangs des Rechtsanwalts (radca prawny) zu den Informationssystemen der Kanzlei in einem Umfang, der verhindern soll, dass er die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Informationen kennenlernt;
3) Erbringung der Rechtsberatung durch den Rechtsanwalt (radca prawny) ausschließlich in anderen Räumen als den Haupträumen der Kanzlei;
4) Erstreckung der in den Nummern 1 bis 3 genannten Maßnahmen auf Personen, deren Hilfe der Rechtsanwalt (radca prawny) in Anspruch nimmt oder mit denen er zusammenarbeitet, insbesondere auf Kanzleipersonal.
§ 8.
In dem in Artikel 25 Absatz 1 des Kodex genannten Fall besteht die klare Trennung einer zulässigen Tätigkeit des Rechtsanwalts (radca prawny), die weder Rechtsberatung noch unmittelbar mit ihr verbunden ist, insbesondere der in Artikel 25 Absatz 3 des Kodex genannten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, aus:
1) der Trennung der Organisationsstruktur dieser Tätigkeit von der für die Erbringung von Rechtsberatung bestimmten Organisationsstruktur; und
2) einer funktionalen Trennung, bei der sämtliche für die andere Tätigkeit verwendeten Ressourcen, einschließlich finanzieller Mittel, von den für die Rechtsberatung verwendeten Ressourcen getrennt werden; und
3) einer buchhalterischen Trennung, die eine Erfassung der Vorgänge gewährleistet, durch die für die andere Tätigkeit bestimmte finanzielle Mittel von den mit der Rechtsberatung verbundenen finanziellen Mitteln getrennt werden können; und
4) einer informationellen Trennung, die eine eindeutige Feststellung ermöglicht, im Rahmen welcher Tätigkeit der Rechtsanwalt (radca prawny) unter den jeweiligen Umständen handelt.
TEIL III – BESONDERE REGELN ÜBER FORMEN DER BERUFSAUSÜBUNG UND BERUFLICHE ZUSAMMENARBEIT
Kapitel 1
Arbeitsverhältnis und zivilrechtlicher Vertrag
§ 9.
1. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) darf keinen Arbeitsvertrag oder zivilrechtlichen Vertrag schließen, der seine Unabhängigkeit beschränkt, das Berufsgeheimnis verletzt oder zu verletzen droht, einen Interessenkonflikt verursacht oder die Würde des Berufs beeinträchtigt.
2. Entsprechen die Bedingungen der Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags nicht dem Recht, dem Kodex oder den Regeln oder erschweren sie die Ausübung beruflicher Tätigkeiten und Pflichten, hat der Rechtsanwalt (radca prawny) den beschäftigenden Rechtsträger zu informieren.
§ 10.
1. Ein Rechtsanwalt (radca prawny), der die Rechtsberatung koordiniert, darf die Selbstständigkeit der Rechtsanwälte (radca prawny) bei der Erbringung von Rechtsberatung nicht beeinträchtigen.
2. Ein Rechtsanwalt (radca prawny), der die Rechtsberatung koordiniert, soll insbesondere:
1) mit den zusammenarbeitenden Rechtsanwälten (radca prawny) ein System der Zuweisung von Sachen vereinbaren und sicherstellen, dass berufliche Aufgaben nach diesen Vereinbarungen zugewiesen werden;
2) für eine ordnungsgemäße Verteilung der Arbeitszeit der Rechtsanwälte (radca prawny) sorgen und dabei die Bedürfnisse der Organisationseinheit und die Bestimmungen des Gesetzes über Rechtsanwälte (radca prawny) berücksichtigen;
3) sicherstellen, dass ein Urlaubsplan unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Rechtsanwälte (radca prawny) und der Organisationseinheit erstellt wird.
Kapitel 2
Einzelkanzlei und Gesellschaft
§ 11.
Eine Gesellschaft und ein Rechtsanwalt (radca prawny), der innerhalb dieser Gesellschaft Rechtsberatung erbringt, sollen die Regeln für die Erbringung der Rechtsberatung vereinbaren.
§ 12.
In Gesellschaften, in denen auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisierte Praxisgruppen bestehen, darf ein Rechtsanwalt (radca prawny), dem die Leitung einer bestimmten Praxisgruppe anvertraut wurde:
1) interne Regeln für die Erbringung von Rechtsberatung innerhalb dieser Praxisgruppe festlegen;
2) vorbehaltlich Artikel 41 des Kodex von den dieser Praxisgruppe angehörenden Personen verlangen, berufliche Tätigkeiten zuvor mit ihm abzustimmen.
TEIL IV – BESONDERE REGELN ÜBER KANZLEIRÄUME
§ 13.
Kanzleiräume sollen Bedingungen für eine ordnungsgemäße Berufsausübung gewährleisten, insbesondere für die Wahrung und den Schutz des Berufsgeheimnisses, und den Anforderungen der Berufswürde und der Regeln entsprechen.
§ 14.
1. Die Bezeichnung der Kanzleiräume soll die Firma oder den Namen der Einzelkanzlei des Rechtsanwalts (radca prawny) oder der Gesellschaft zusammen mit der Bezeichnung der Form der Berufsausübung und einem Hinweis auf den oder die in der Kanzlei oder Gesellschaft ausgeübten Berufe enthalten. Sie darf außerdem die Vor- und Nachnamen der Rechtsanwälte (radca prawny), deren akademische Grade, akademische oder berufliche Titel, ein Logo oder andere die Kanzlei oder Gesellschaft unterscheidende oder individualisierende Kennzeichen sowie fremdsprachige Bezeichnungen enthalten.
2. Rechtsanwälte (radca prawny), die bei der Rechtsberatung in bestimmten Sachen zusammenarbeiten, ohne eine Gesellschaft zu gründen, oder die an einer Bürogemeinschaft teilnehmen, dürfen nicht über die Art ihrer Berufsausübung irreführen, insbesondere nicht bei der Bezeichnung der Form der Berufsausübung, der Räume der Bürogemeinschaft, bei Informationen über die Tätigkeit, bei der Mandantengewinnung oder bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten.
TEIL V
BESONDERE REGELN ÜBER INFORMATIONEN ZUR BERUFSAUSÜBUNG UND DIE TEILNAHME AN RANGLISTEN BERUFLICHER TÄTIGKEIT
Kapitel 1
Informationen über die Berufsausübung
§ 15.
Informationen über die Berufsausübung dürfen insbesondere enthalten:
1) Vor- und Nachname, einschließlich eines Fotos; beruflicher Werdegang; geführte Berufsbezeichnungen, einschließlich solcher, die zur Ausübung eines anderen Berufs öffentlichen Vertrauens berechtigen; akademische Grade und akademischer Titel; Qualifikationen; berufliche Erfahrungen und Fähigkeiten aus der bisherigen Tätigkeit, ausgeübten Funktionen und bekleideten Positionen; Fähigkeit zur Erbringung von Rechtsberatung in Fremdsprachen; bevorzugte Tätigkeitsgebiete; Datum der Aufnahme der Tätigkeit durch die Einzelkanzlei oder Gesellschaft; Verzeichnis berufsbezogener Veröffentlichungen sowie mit der Berufsausübung verbundene Titel oder Auszeichnungen;
2) das Logo der Nationalen Kammer der Rechtsanwälte (radca prawny); die Rechtsform der Berufsausübung zusammen mit einer individualisierenden Bezeichnung des Sitzes und der Anschrift der Kanzlei; Formen des Kontakts mit dem Mandanten, einschließlich elektronischer Kommunikation; Regeln für die Erbringung von Rechtsberatung; Regeln der Vergütungsbestimmung einschließlich ihrer Form oder Höhe; Namen der Gesellschafter und die von ihnen in der Kanzlei ausgeübten Berufe; Bezeichnung von Personen oder Gesellschaften, mit denen der Rechtsanwalt (radca prawny) dauerhaft zusammenarbeitet, einschließlich solcher, die mit der Rechtsberatung verbundene Dienstleistungen erbringen; sowie die Höhe der Berufshaftpflichtversicherung für Schäden aus beruflichen Tätigkeiten;
3) Informationen über andere Tätigkeiten des Rechtsanwalts (radca prawny), die unmittelbar mit der Rechtsberatung verbunden oder ihr als Hauptleistung untergeordnet sind;
4) Informationen, die der Schaffung, Aufrechterhaltung und Erweiterung von Vertrauen und einer guten Beziehung zum Mandanten sowie einem positiven Erscheinungsbild des Rechtsanwalts (radca prawny) dienen, insbesondere über Mission, Strategie und Profil der Kanzlei, Regeln der Zusammenarbeit mit dem Mandanten, Regeln und Verfahren zur Einreichung von Beschwerden oder Ansprüchen sowie Erleichterungen für den Mandanten;
5) Informationen über die Teilnahme an Ranglisten beruflicher Tätigkeit und die dort erreichten Positionen, sofern die Ranglisten nach den Regeln durchgeführt werden;
6) Informationen über die finanziellen Ergebnisse der Kanzlei, sofern sie die finanzielle Lage der Kanzlei redlich und klar darstellen und auf der Grundlage ordnungsgemäß geführter Finanzunterlagen berechnet wurden.
§ 16.
Bei der Bereitstellung von Informationen über die Berufsausübung hat ein Rechtsanwalt (radca prawny):
1) klar, eindeutig und verständlich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Mitteilung nach Artikel 31 Absatz 2 des Kodex handelt, einschließlich einer klaren und verständlichen Angabe der Form der Werbung;
2) sicherzustellen, dass die Information leicht erkennbar und von Inhalten anderer Art unterscheidbar ist.
Kapitel 2
Ranglisten beruflicher Tätigkeit
§ 17.
Ein Rechtsanwalt (radca prawny) oder eine Kanzlei darf an einer Rangliste beruflicher Tätigkeit teilnehmen, die sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1) die Teilnahmebedingungen dürfen den Regeln der Berufsausübung oder dem Kodex nicht widersprechen;
2) der Veranstalter der Rangliste hat öffentlich bekannt gegeben:
a) die Erstellung der Rangliste,
b) die Teilnahmebedingungen,
c) die Kriterien für die Einordnung der Teilnehmer;
3) jeder Rechtsträger, der die bekannt gegebenen Bedingungen erfüllt, ist zur Teilnahme an der Rangliste berechtigt;
4) die in den Teilnahmebedingungen und Einordnungskriterien enthaltenen Definitionen sind eindeutig formuliert und führen weder die Teilnehmer noch die Personen, die die Ergebnisse zur Kenntnis nehmen, in die Irre;
5) der Veranstalter ist berechtigt, die von den Teilnehmern übermittelten Daten unter Wahrung der Vertraulichkeitsanforderungen eigenständig zu überprüfen.
§ 18.
1. Neben den in § 17 genannten Voraussetzungen soll eine Rangliste beruflicher Tätigkeit folgende Kriterien erfüllen:
1) eine auf der Zahl der Juristen beruhende Rangliste darf nur Juristen berücksichtigen, die in der Kanzlei Rechtsberatung erbringen, darunter Rechtsanwälte (radca prawny) und adwokaci, ausländische Rechtsanwälte, Angehörige juristischer Berufe, die gemeinsam mit den Juristen der Kanzlei ausgeübt werden dürfen, dauerhaft mit der Kanzlei in der Republik Polen zusammenarbeitende Juristen und Personen mit juristischem Hochschulabschluss; ausgenommen sind Juristen, die nur gelegentlich zusammenarbeiten oder den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte aus Rechtsberatung außerhalb der Kanzlei erzielen;
2) eine Rangliste nach Berechtigungen zur Erbringung von Rechtsberatung soll alle Gruppen der zur Erbringung juristischer Dienstleistungen befugten Juristen unterscheiden, nämlich adwokaci, Rechtsanwälte (radca prawny), Rechtsanwaltsanwärter (aplikant radcowski), Personen mit juristischem Hochschulabschluss, die keiner beruflichen Selbstverwaltung angehören, ausländische Rechtsanwälte und Angehörige anderer Berufe, die gemeinsam mit Juristen ausgeübt werden dürfen, jeweils unter Angabe ihrer Berufsbezeichnung;
3) eine Rangliste nach Umsätzen, Gewinnen oder finanziellen Ergebnissen soll detaillierte und einheitliche, vom Veranstalter festgelegte und bekannt gegebene Kriterien enthalten, die die Vergleichbarkeit dieser Informationen gewährleisten;
4) eine Rangliste auf der Grundlage zulässiger Mandanteninformationen soll vom Veranstalter festgelegte und bekannt gegebene Kriterien enthalten, die den Ausschluss sogenannter einmaliger und gelegentlicher Mandanten ermöglichen; die Teilnahme erfolgt mit vorheriger Einwilligung des in Artikel 5 Nummer 9 des Kodex genannten Mandanten.
2. Die in Absatz 1 genannten Kriterien gelten entsprechend für dort nicht aufgeführte Ranglisten.
TEIL VI – BESONDERE REGELN FÜR DAS VERHALTEN GEGENÜBER DEM MANDANTEN
Kapitel 1
Vereinbarung mit dem Mandanten
§ 19.
1. Eine mit einem Mandanten geschlossene Vereinbarung über Rechtsberatung soll insbesondere den Umfang der Rechtsberatung, die Höhe der Vergütung oder die Methode ihrer Bestimmung, die Regeln für die Tragung von Gebühren und Auslagen sowie die Regeln der Kommunikation mit dem Mandanten festlegen.
2. Zweck oder Wirkung einer Vereinbarung über Rechtsberatung darf nicht sein:
1) der Ausschluss der Freiheit des Mandanten, einen Rechtsanwalt (radca prawny) oder eine Person zu wählen, die dem Mandanten andere Dienstleistungen erbringt;
2) die Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Mandanten durch Dritte, insbesondere im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt (radca prawny) und Mandant;
3) die Beschränkung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts (radca prawny), die Verletzung des Berufsgeheimnisses, das Entstehen eines Interessenkonflikts oder die Beeinträchtigung der Würde des Berufs;
4) die Verletzung der Redlichkeit oder beruflichen Sorgfalt.
3. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) darf mit einem Mandanten eine Vereinbarung über unentgeltliche Rechtsberatung oder Rechtsberatung gegen eine nicht in Geld bestehende Vergütung schließen, sofern dies nicht gegen das Recht, den Kodex oder die Regeln verstößt. Er darf jedoch als Vergütung nicht die in Artikel 32 Absatz 2 des Kodex genannte Einwilligung des Mandanten verlangen.
4. Absatz 1 lässt Vorschriften über die gesetzliche Übertragung von Rechtsberatung, die Erbringung unentgeltlicher Rechtsberatung, die Erbringung im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses, die Bestellung eines ersatzweise tätigen Rechtsanwalts (radca prawny) sowie die Regeln über ein Arbeitsverhältnis oder einen zivilrechtlichen Vertrag unberührt.
Kapitel 2
Vermögenswerte des Mandanten
§ 20.
Ein Rechtsanwalt (radca prawny), der im Zusammenhang mit der Rechtsberatung Besitz an Vermögenswerten des Mandanten erlangt, hat darüber nach den mit dem Mandanten getroffenen Vereinbarungen zu verfügen.
§ 21.
1. Auf Verlangen des Mandanten soll ein Rechtsanwalt (radca prawny) ihn über den Verwahrungsort und die Art der Sicherung der Vermögenswerte des Mandanten informieren.
2. Ein Rechtsanwalt (radca prawny) darf ein gemeinsames getrenntes Konto für die finanziellen Mittel aller Mandanten führen, sofern die Vereinbarung mit einem Mandanten nichts anderes bestimmt.
3. Jede Transaktion mit Vermögenswerten des Mandanten, einschließlich einer Transaktion zwischen dem Rechtsanwalt (radca prawny) und dem Mandanten, muss erfasst und dokumentiert werden.
§ 22.
1. Im Zusammenhang mit der Rechtsberatung darf ein Rechtsanwalt (radca prawny) Vermögenswerte des Mandanten verwahren, wenn er über angemessene Bedingungen und Sicherungen für deren Aufbewahrung verfügt.
2. Auf Verlangen des Mandanten hat ein Rechtsanwalt (radca prawny) verwahrte Vermögenswerte unverzüglich oder zu einem vom Mandanten akzeptierten Termin herauszugeben.
TEIL VII – BESONDERE REGELN FÜR GERICHTLICH ÜBERTRAGENE SACHEN UND DIE ERBRINGUNG UNENTGELTLICHER RECHTSBERATUNG
§ 23.
Nach der Bestellung zur Führung einer gerichtlich übertragenen Sache soll ein Rechtsanwalt (radca prawny) unverzüglich:
1) die Verfahrensakte prüfen, insbesondere um festzustellen, ob Verfahrensfristen laufen und ob Umstände vorliegen, die einen Antrag auf Entbindung von der Pflicht zur Führung der Sache rechtfertigen;
2) die Person, für die er zum gerichtlich bestellten Vertreter oder Verteidiger bestellt wurde, unter Angabe seiner Kontaktdaten benachrichtigen.
§ 24.
1. Treten Umstände ein, die eine Entbindung von der Pflicht zur gerichtlich bestellten Rechtsberatung rechtfertigen, soll ein Rechtsanwalt (radca prawny) unverzüglich bei der zuständigen Stelle die Entbindung beantragen und gleichzeitig die Person benachrichtigen, für die er bestellt wurde; in der Benachrichtigung hat er anzugeben, dass er bis zur Entbindung dringende Handlungen in der Sache vornehmen wird.
2. Ein Rechtsanwalt (radca prawny), der die Entbindung von der Pflicht zur gerichtlich bestellten Rechtsberatung beantragt, nimmt dringende Verfahrenshandlungen vor und übergibt im Fall der Entbindung einem anderen bestellten Rechtsanwalt (radca prawny) die mit der Sache verbundenen Unterlagen und Informationen.
§ 25.
Widerruft die Person, für die ein Rechtsanwalt (radca prawny) als gerichtlich bestellter Vertreter oder Verteidiger bestellt wurde, dessen Vollmacht zur Führung der Sache oder die Ermächtigung zur Verteidigung, hat der Rechtsanwalt (radca prawny) unverzüglich das Gericht und die bestellende Stelle zu benachrichtigen.
§ 26.
Widersprechen Bestimmungen einer Vereinbarung über unentgeltliche Rechtsberatung dem Gesetz über Rechtsanwälte (radca prawny), dem Kodex, den Regeln oder anderen Vorschriften der Selbstverwaltung der Rechtsanwälte (radca prawny), hat der Rechtsanwalt (radca prawny) nach diesen Vorschriften zu handeln.
TEIL VIII – BESONDERE REGELN FÜR DIE WAHRNEHMUNG DER AUFGABEN EINES ERSATZWEISE BESTELLTEN RECHTSANWALTS (radca prawny)
§ 27.
1. Nach seiner Bestellung hat ein ersatzweise bestellter Rechtsanwalt (radca prawny) Maßnahmen zur vorübergehenden Sicherung der Angelegenheiten der Mandanten des vertretenen Rechtsanwalts (radca prawny) zu ergreifen, insbesondere:
1) den Stand der Sachen festzustellen, einschließlich der Sammlung, Prüfung, Sicherung und Herausgabe der Unterlagen geführter Sachen an die Mandanten;
2) die erforderlichen Mitteilungen über die Bestellung des ersatzweise tätigen Rechtsanwalts (radca prawny), den Grund der Bestellung und den Verlust der Fähigkeit des vertretenen Rechtsanwalts (radca prawny), berufliche Tätigkeiten auszuüben, vorzunehmen;
3) die notwendigen Anträge zu stellen, damit dieser Umstand in laufenden Verfahren berücksichtigt wird.
2. Sonstige Handlungen des ersatzweise bestellten Rechtsanwalts (radca prawny) im Namen der vertretenen Person dürfen nur mit deren Einwilligung und nach Abschluss einer Vereinbarung über Rechtsberatung mit dieser Person vorgenommen werden. Andernfalls kündigt der ersatzweise bestellte Rechtsanwalt (radca prawny) die ihm aufgrund der Bestellungsentscheidung erteilte Vollmacht zur weiteren Führung der Sache.
3. Müssen in einer bestimmten Sache in gesetzlich vorgesehenen Fällen, einschließlich des Anwaltszwangs, dringende Handlungen der Prozessvertretung vorgenommen werden und würde deren Unterlassung der vertretenen Person einen irreparablen Schaden zufügen, hat der ersatzweise bestellte Rechtsanwalt (radca prawny) diese Handlungen vorzunehmen. Dies gilt jedoch nicht für Sachen, von denen er keine Kenntnis hatte, für Sachen, in denen die vertretene Person auf Kontaktversuche nicht reagiert, oder wenn diese Person nicht eingewilligt beziehungsweise keine Vereinbarung über Rechtsberatung mit dem ersatzweise bestellten Rechtsanwalt (radca prawny) geschlossen hat. In den im vorstehenden Satz genannten Fällen darf der ersatzweise bestellte Rechtsanwalt (radca prawny) die ihm aufgrund der Bestellungsentscheidung erteilte Vollmacht zur weiteren Führung der Sache kündigen.
4. Ein Rechtsanwalt (radca prawny), für den der Dekan einer Bezirkskammer der Rechtsanwälte (radca prawny) von Amts wegen einen Ersatz bestellt hat, hat diesem Informationen über die für die vertretene Person geführten Sachen zu übermitteln und mit ihm nach den Regeln des Kodex über den Beitritt zu oder die Übernahme einer Sache durch einen anderen Rechtsanwalt (radca prawny) zusammenzuarbeiten, sofern die Bestellung nicht aus Gründen erfolgte, die dies unmöglich machen.
ANHANG ZU DEN REGELN FÜR DIE AUSÜBUNG DES BERUFS DES RECHTSANWALTS (radca prawny)
MUSTER – VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG
Ich, die/der Unterzeichnete,................................, verpflichte mich, zeitlich unbeschränkt alle Informationen geheim zu halten, die mir im Zusammenhang mit Tätigkeiten bekannt geworden sind, welche die Erbringung von Rechtsberatung durch................................ (Rechtsanwalt (radca prawny)/Kanzlei) betreffen. Ich erkläre, dass ich über die rechtliche Verantwortlichkeit bei Verletzung der vorstehend bezeichneten Pflicht belehrt wurde und mir die rechtlichen Folgen eines solchen Verhaltens bekannt sind.
REDAKTIONELLER HINWEIS
Die Ausgangsveröffentlichung enthält Fußnoten, welche die Geschichte der Annahme, Änderung und Aufhebung einzelner Vorschriften dokumentieren. Die geltende konsolidierte Fassung des Kodex und die vollständigen Regeln einschließlich sämtlicher Artikel- und Paragrafennummern sind vorstehend übersetzt. Wiederkehrende Seitenüberschriften und redaktionelle Fußnotenzeichen wurden nicht übernommen.
HINWEIS ZUR BERUFSBEZEICHNUNG
Diese inoffizielle deutsche Fassung wurde auf Grundlage der englischen Arbeitsübersetzung des polnischen Originals erstellt. Polen kennt zwei reglementierte juristische Berufe: radca prawny und adwokat. Beide dürfen heute im Wesentlichen denselben Umfang an Rechtsdienstleistungen erbringen. Für die polnische Berufsbezeichnung „radca prawny“ gibt es im Deutschen keine vollständig genaue und zugleich allgemein verständliche Entsprechung. In dieser Übersetzung wird daher funktional die Bezeichnung „Rechtsanwalt (radca prawny)“ verwendet. Diese Formulierung ist ausschließlich eine Übersetzung und bedeutet weder eine Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft noch die Verleihung von Rechten durch eine andere als die polnische berufliche Selbstverwaltung. Verbindlich ist ausschließlich der polnische Originaltext. Die Berufsbezeichnung radca prawny kann in Polen und nach den Vorschriften der Europäischen Union in Europa unter ihrer polnischen Originalbezeichnung geführt werden.
Marcin Butkiewicz – Rechtsanwalt, Poznań · ← Zur Startseite · Rechtsprechungsnachweise Privacy / Datenschutz / Confidentialité
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